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Emissionsberichterstattung gemäß § 5 des TEHG
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Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten in der Gemeinschaft vom 8. Juli 2004 (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) ist am 15. Juli 2004 in Kraft getreten und wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I, S. 1788) geändert.
| 01.01.2008: | Beginn der zweiten Handelsperiode 2008 - 2012 |
| 28.02.2011 | Ausgabe der Emissionsberechtigungen für das Jahr 2011 |
| 01.03.2011 | Abgabe der Emissionserklärung über Emissionen 2010 an das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg |
| 30.04.2011 | Abgabe der Emissionsberechtigungen für das Jahr 2010 |
| 28.02.2012 | Ausgabe der Emissionsberechtigungen für das Jahr 2012 |
| 01.03.2012 | Abgabe der Emissionserklärung über Emissionen 2011 an das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg |
| 30.04.2012 | Abgabe der Emissionsberechtigungen für das Jahr 2011 |
Emissionsberichterstattung für das Berichtsjahr 2010
Für alle Betreiber von Anlagen im Land Brandenburg, die im letzten Jahr dem TEHG unterlagen, besteht die Pflicht, über die von der Anlage verursachten CO2-Emissionen des Jahres 2010 bis zum 1. März 2011 an das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (LUGV) zu berichten. Dies betrifft auch Anlagen, welche während des Jahres 2010 stillgelegt wurden oder durch Senkung der genehmigten Leistung bzw. Produktionskapazität aus dem Anwendungsbereich des TEHG heraus fielen. In solchen Fällen besteht Berichtspflicht für das Jahr 2010 bis zum Zeitpunkt der Stilllegung bzw. des Inkrafttretens der Genehmigungsänderung.
Dem Emissionsbericht ist ein entsprechendes Monitoringkonzept beizufügen, welches den Monitoring Leitlinien 2008 - 2012 zu entsprechen hat und vom LUGV als zuständiger Behörde vorab genehmigt wurde (Siehe auch "Genehmigungspflicht von Monitoringkonzepten für die Handelsperiode 2008 - 2012 ab dem Berichtsjahr 2010".)
Weitere Angaben zur Erstellung und Übermittlung des Emissionsberichts an das LUGV unter:
Emissionsberichterstattung gemäß § 5 des TEHG und
Virtuelle Poststelle
Genehmigungspflicht von Monitoringkonzepten für die Handelsperiode 2008 - 2012 ab dem Berichtsjahr 2010
Alle Betreiber von Anlagen, die unter das TEHG fallen, sind zur Erstellung von Monitoringkonzepten verpflichtet, in welchen sie die Methodik der Überwachung ihrer CO2-Emissionen ausführlich beschreiben. Auf Grundlage dieser Monitoringkonzepte erfolgt die jährliche Berichterstattung über die CO2-Emissionen des jeweiligen Vorjahres. Gemäß TEHG sind dabei die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten "Monitoring Leitlinien 2008 - 2012" zu berücksichtigen und einzuhalten.
Die bis zum Emissionsbericht für das Jahr 2009 praktizierte Rechtsauffassung der meisten Landesbehörden, dass, soweit die Anforderungen der "Monitoring Leitlinien 2008 - 2012" erfüllt werden, eine Vorlage des Monitoringkonzeptes bei der zuständigen Landesbehörde nicht nötig ist und damit auch keine Prüfung der Konzepte erfolgt, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2010 bemängelt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht unzweifelhaft ein umfängliches Genehmigungserfordernis für die Monitoringkonzepte.
Infolge dieses Bundesverwaltungsgerichtsurteils muss ab dem Berichtsjahr 2010 dem Emissionsbericht ein von der zuständigen Behörde vorab genehmigtes Monitoringkonzept beiliegen.
Zuständig für die Genehmigung von Monitoringkonzepten für Anlagen im Land Brandenburg ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (LUGV). Dementsprechend ist, soweit noch nicht geschehen, das Monitoringkonzept zur Genehmigung beim LUGV einzureichen. Die entsprechenden Ansprechpartner in den Regionalabteilungen des LUGV sind unter Kontakt aufgeführt.
Informationsveranstaltungen/Workshops
Es sind derzeit keine Informationsveranstaltungen/Workshops geplant.
Archiv (Dokumente früherer Veranstaltungen)
Die in der Sachverständigenliste der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt
aufgeführten sachverständigen Stellen für die Prüfung von Emissionsberichten (§ 5 Absatz 3 Satz 3 TEHG)
gelten im Land Brandenburg als bekannt gemacht (Bekanntmachung erfolgte im Amtlichen Anzeiger Nr. 1
vom 11. Januar 2006). Die Sachverständigenliste ist auf der Internetseite der Deutschen
Emissionshandelsstelle veröffentlicht.
Rechtsgrundlagen und Informationen des Bundes
Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt)
"Monitoring Leitlinien 2008 - 2012"
02.11.2011
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, Abteilung Technischer Umweltschutz, Referat T1 - Anlagensicherheit, Technologie, Dr. Reinhard Standke, Tel.: 033201/ 442 -340, E-Mail: Reinhard.Standke@LUGV.Brandenburg.de


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