
Natur- und Landschaftsschutzgebiete
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BRAVORS Übersicht der Schutzgebieteverordnungen
Brandenburg ist reich an besonders schützenswerten Landschaften und Lebensräumen. Die Schutzwürdigkeit dieser Gebiete ist durch ihre Naturnähe, das Vorkommen von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten seltener, wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder ihre Vielfalt und Seltenheit, hervorragende Schönheit und besondere Eigenart gegeben. Unterschutzstellungen werden zur Erhaltung und Entwicklung dieser Merkmale, bei akuter oder potentieller Gefährdung sowie generell zur Erhaltung und Wiederherstellung des Naturhaushaltes vorgenommen.
Das
gegenwärtige Netz der Schutzgebiete besteht aus Naturschutzgebieten (NSG) und Landschaftsschutzgebieten
(LSG). Diese bilden die Grundbausteine für das Schutzgebietssystem des Landes Brandenburg und somit auch für die
Großschutzgebiete. Im Kartendienst Schutzgebietsinformationen sind diese Schutzgebiete eingestellt.
Die Grundlagen zur Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten ergibt sich aus den §§ 21 und 22 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatschG).
Die Ausweisung von Schutzgebieten erfolgt in einem förmlichen Verfahren gemäß § 28 des BbgNatSchG durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, oder durch die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Ein Naturschutzgebiet ist ein Landschaftsbereich der den besonderen Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensräumen erfordert. Es handelt sich um ein rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, das der Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten dient, aus ökologischen Gründen oder wegen der Seltenheit oder seiner herausragenden Schönheit ausgewiesen wird.
Um dieses Ziel zu erreichen, ist in Naturschutzgebieten beispielsweise die Erholungsnutzung zu reglementieren (z.B. das Wegegebot oder das Verbot Hunde
frei laufen zu lassen) oder es werden Maßgaben zur land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung erforderlich.
Für Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung bietet das Land Brandenburg Ausgleichszahlungen (Artikel 38 Richtlinie) an.
Teile von Naturschutzgebieten können als Naturentwicklungsgebiet ganz aus der wirtschaftlichen Nutzung genommen werden.
Die meisten NSG haben auch eine Bedeutung als FFH- oder Vogelschutzgebiet und gehören damit zum europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000. Hierzu zählen wichtige Naturräume und Arten, die durch die europäische FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, die zum Erhalt der natürlichen Vielfalt und zum Schutz natürlicher Lebensräume und Arten erlassen wurden. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind zur Umsetzung dieser Richtlinien verpflichtet.
Landschaftsschutzgebiet (LSG):
Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die ausdrücklich der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft,
der Erhaltung des Naturhaushaltes sowie dem Schutz oder der Pflege von Landschaften, dem Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder ihrer Bedeutung
für eine naturnahe Erholung dienen.
Die Verordnung zu einem LSG enthält Verbote und Genehmigungsvorbehalte, die den Landschaftsraum vor Schädigung beispielsweise durch Baumaßnahmen oder Infrastrukturmaßnahmen schützen. Die Landnutzung bleibt in der bisherigen Form weiterhin möglich.
Partner zur Betreuung von Schutzgebieten können neben den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Naturschutzverbänden auch Landschaftspflegeverbände sein.
Weitere Informationen
Schutzgebietssystem Natura 2000
Großschutzgebiete in Brandenburg
Brandenburgisches Naturschutzgesetz
Tier- und Pflanzenarten in Brandenburg
09.08.2011
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Naturschutz, Referat 45, Birgit Lehmann, Tel.: 0331/ 866 -7187, E-Mail: Birgit.Lehmann@MUGV.Brandenburg.de


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