Fördermaßnahmen
Öffentliche Wasserversorgungsanlagen und öffentliche Abwasserableitungs- und -behandlungsanlagen
- Wer kann gefördert werden?
- Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
- Was wird gefördert?
- Welche Einschränkungen gibt es?
- Was bekommt der Antragsteller?
- Wo ist der Antrag einzureichen?
- Fallbeispiele
- Richtlinie vom 28. März 2011
- Anträge zur Anmeldung für die Förderlisten
» für Wasserversorgungsanlagen als PDF-Datei und WORD-Datei
» für Abwasseranlagen als PDF-Datei und WORD-Datei - Anträge zur Anmeldung für die Förderlisten (EFRE 2007 - 2013)
» für Wasserversorgungsanlagen als PDF-Datei und WORD-Datei
» für Abwasseranlagen als PDF-Datei und WORD-Datei - Förderantrag (Antrag gilt für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen)
- Anlagen: Arbeitshilfen für die Antragstellung und -prüfung
» Arbeitshilfe zum Beiblatt EW

Wer kann gefördert werden?Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?- Vorherige Anmeldung und Aufnahme in die Förderlisten (siehe Pkt. 7.1 der Förderrichtlinie)
- Entwurfsplanung
- Nachweis der Gesamtfinanzierung (bestätigter Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan)
- Beitrags- und Gebührensatzung
- behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse
- Nachweis des Variantenvergleichs zur Auswahl der wirtschaftlichsten Lösung
- mittlere finanzielle Jahresbelastung für die Wasserversorgung über 50 € je Einwohner bzw. für die Abwasserentsorgung über 125 € je Einwohner
Was wird gefördert?Teil A der Förderrichtlinie : Bereich Wasserversorgung
Neubau, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung von Anlagen zur:
- Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung, Wasserspeicherung und Wasserüberleitung
Teil B der Förderrichtlinie : Bereich Abwasserentsorgung
Gefördert werden Neubau, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung von:
- Anlagen zur Schmutzwasserableitung, und -behandlung
- Abwasserpumpwerke
- Anlagen zur Aufnahme von Fäkalien
Welche Einschränkungen gibt es?Teil A der Förderrichtlinie : Bereich Wasserversorgung
Keine Förderung für:
- trinkwassertechnische Erschließung von neuen kommunalen Baugebieten, Gewerbegebieten, Wochenend- und Feriensiedlungen
- landwirtschaftliche und gärtnerische Bewässerung
- Verwaltungsgebäude
- Grunderwerbskosten
- Kosten für HOAI-Leistungen
- Straßen- und Wegebau, soweit er nicht zur Wiederherstellung des alten Zustandes erforderlich ist
- Mehrkosten nach Erteilung des Zuwendungsbescheides
- Eigenleistungen
- Leistungen für Tiefbauarbeiten auf der Grundlage von Pauschalverträgen oder pauschalisierten Leistungsangeboten
- Sanierung von Anlagen, die ab 1990 errichtet wurden. Für Aufgabenträger, die vom Schuldenmanagement betreut werden, sind Ausnahmen zulässig
Teil B der Förderrichtlinie : Bereich Abwasserentsorgung
Keine Förderung für:
- Erstmalige Errichtung von Abwasserableitungsanlagen, wenn der Anschlussgrad an die öffentliche Abwasserbeseitigung beim Aufgabenträger mehr als 85 % beträgt (Stichtag ist der 1.1. des Vorjahres)
- Anlagen zur Behandlung und Ableitung von Abwässern aus der Landwirtschaft
- abwassertechnische Erschließung von Industrie- und Gewerbegebieten sowie neuer kommunaler Baugebiete
- Regenwasserableitung
- Straßen- und Wegebau, soweit er nicht zur Wiederherstellung des alten Zustandes erforderlich ist
- Instandhaltung von Gebäuden und Bau von Verwaltungsgebäuden
- Grunderwerbskosten und -erwerbsnebenkosten
- Mehrkosten und Kosten für zusätzliche Leistungen, die nach Erteilung des Zuwendungsbescheides anfallen
- Eigenleistungen
- Betrieb, Unterhaltung und Reparatur von Abwasseranlagen
- Kosten für HOAI-Leistungen einschließlich Vermessung und Bestandsdokumentation
- Finanzierungskosten
- Leistungen für Tiefbauarbeiten auf der Grundlage von Pauschalverträgen oder pauschalisierten Leistungsangeboten
- Sanierung von Anlagen, die ab 1990 errichtet wurden. Für Aufgabenträger, die vom Schuldenmanagement betreut werden, sind Ausnahmen zulässig
- Errichtung von Leitungen oder Anlagen, die für eine ordnungsgemäße Abwasserableitung/-behandlung nicht zwingend erforderlich sind
Was bekommt der Antragsteller?Projektförderung, Anteilsfinanzierung, Zuschuss Fördersatz:
- 55 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Aufgabenträgern, die durch den Schuldenmanagementfonds betreut werden, kann der Fördersatz auf bis zu 70 % erhöht werden.
Zuwendungsfähige Ausgaben:
- Ausgaben für die Investition ohne Haus- bzw. Grundstücksanschlüsse
Wo ist der Antrag einzureichen?Der Antrag ist bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) in zweifacher Ausfertigung einzureichen, eine weitere Ausfertigung erhält der Landkreis/die kreisfreie Stadt zur Stellungnahme.
FallbeispieleTeil A der Förderrichtlinie: Bereich Wasserversorgung
- Trinkwasserversorgung einer Gemeinde. Ablösung eines bestehenden verschlissenen Wasserwerkes. Bau einer Überleitung von einem anderen Wasserwerk. Gemeinde mit 260 Einwohnern, 2.600 m Trinkwasserleitung. Investition: 88 T€, zuwendungsfähig: 88 T€, Fördersatz 55 %, Zuwendung 48,4 T€
- Sanierung/Ersatzneubau eines Trinkwassernetzes für 300 Einwohner einer Gemeinde mit 7.200 Einwohnern Investition: 415 T€, zuwendungsfähig 350 T€, Fördersatz 55 %, Zuwendung 192,5 T€
Teil B der Förderrichtlinie : Bereich Abwasserentsorgung
- Sanierung/Ersatzneubau einer Schmutzwasserleitung für 710 Einwohner in einer Gemeinde mit 12.100 Einwohnern. Gesamtkosten: 1.750 T€, zuwendungsfähig: 1.400 T€, Fördersatz 55 %, Zuwendung 770 T€
09.11.2011
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Wasser- und Bodenschutz, Referat 63, Klaus Rietz, Tel.: 0331/ 866 -7335, Fax: 0331/ 866 -7243, E-Mail: Klaus.Rietz@MUGV.Brandenburg.de


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