Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Fördermaßnahmen

Öffentliche Wasserversorgungsanlagen und öffentliche Abwasserableitungs- und -behandlungsanlagen



hochspringen Wer kann gefördert werden?

Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung


hochspringen Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

  • Vorherige Anmeldung und Aufnahme in die Förderlisten (siehe Pkt. 7.1 der Förderrichtlinie)
  • Entwurfsplanung
  • Nachweis der Gesamtfinanzierung (bestätigter Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan)
  • Beitrags- und Gebührensatzung
  • behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse
  • Nachweis des Variantenvergleichs zur Auswahl der wirtschaftlichsten Lösung
  • mittlere finanzielle Jahresbelastung für die Wasserversorgung über 50 € je Einwohner bzw. für die Abwasserentsorgung über 125 € je Einwohner


hochspringen Was wird gefördert?

Teil A der Förderrichtlinie : Bereich Wasserversorgung

Neubau, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung von Anlagen zur:

  • Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung, Wasserspeicherung und Wasserüberleitung

Teil B der Förderrichtlinie : Bereich Abwasserentsorgung

Gefördert werden Neubau, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung von:

  • Anlagen zur Schmutzwasserableitung, und -behandlung
  • Abwasserpumpwerke
  • Anlagen zur Aufnahme von Fäkalien


hochspringen Welche Einschränkungen gibt es?

Teil A der Förderrichtlinie : Bereich Wasserversorgung

Keine Förderung für:

  • trinkwassertechnische Erschließung von neuen kommunalen Baugebieten, Gewerbegebieten, Wochenend- und Feriensiedlungen
  • landwirtschaftliche und gärtnerische Bewässerung
  • Verwaltungsgebäude
  • Grunderwerbskosten
  • Kosten für HOAI-Leistungen
  • Straßen- und Wegebau, soweit er nicht zur Wiederherstellung des alten Zustandes erforderlich ist
  • Mehrkosten nach Erteilung des Zuwendungsbescheides
  • Eigenleistungen
  • Leistungen für Tiefbauarbeiten auf der Grundlage von Pauschalverträgen oder pauschalisierten Leistungsangeboten
  • Sanierung von Anlagen, die ab 1990 errichtet wurden. Für Aufgabenträger, die vom Schuldenmanagement betreut werden, sind Ausnahmen zulässig

Teil B der Förderrichtlinie : Bereich Abwasserentsorgung

Keine Förderung für:

  • Erstmalige Errichtung von Abwasserableitungsanlagen, wenn der Anschlussgrad an die öffentliche Abwasserbeseitigung beim Aufgabenträger mehr als 85 % beträgt (Stichtag ist der 1.1. des Vorjahres)
  • Anlagen zur Behandlung und Ableitung von Abwässern aus der Landwirtschaft
  • abwassertechnische Erschließung von Industrie- und Gewerbegebieten sowie neuer kommunaler Baugebiete
  • Regenwasserableitung
  • Straßen- und Wegebau, soweit er nicht zur Wiederherstellung des alten Zustandes erforderlich ist
  • Instandhaltung von Gebäuden und Bau von Verwaltungsgebäuden
  • Grunderwerbskosten und -erwerbsnebenkosten
  • Mehrkosten und Kosten für zusätzliche Leistungen, die nach Erteilung des Zuwendungsbescheides anfallen
  • Eigenleistungen
  • Betrieb, Unterhaltung und Reparatur von Abwasseranlagen
  • Kosten für HOAI-Leistungen einschließlich Vermessung und Bestandsdokumentation
  • Finanzierungskosten
  • Leistungen für Tiefbauarbeiten auf der Grundlage von Pauschalverträgen oder pauschalisierten Leistungsangeboten
  • Sanierung von Anlagen, die ab 1990 errichtet wurden. Für Aufgabenträger, die vom Schuldenmanagement betreut werden, sind Ausnahmen zulässig
  • Errichtung von Leitungen oder Anlagen, die für eine ordnungsgemäße Abwasserableitung/-behandlung nicht zwingend erforderlich sind

hochspringen Was bekommt der Antragsteller?

Projektförderung, Anteilsfinanzierung, Zuschuss Fördersatz:

  • 55 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Aufgabenträgern, die durch den Schuldenmanagementfonds betreut werden, kann der Fördersatz auf bis zu 70 % erhöht werden.

Zuwendungsfähige Ausgaben:

  • Ausgaben für die Investition ohne Haus- bzw. Grundstücksanschlüsse


hochspringen Wo ist der Antrag einzureichen?

Der Antrag ist bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) in zweifacher Ausfertigung einzureichen, eine weitere Ausfertigung erhält der Landkreis/die kreisfreie Stadt zur Stellungnahme.


hochspringen Fallbeispiele

Teil A der Förderrichtlinie: Bereich Wasserversorgung

  1. Trinkwasserversorgung einer Gemeinde. Ablösung eines bestehenden verschlissenen Wasserwerkes. Bau einer Überleitung von einem anderen Wasserwerk. Gemeinde mit 260 Einwohnern, 2.600 m Trinkwasserleitung. Investition: 88 T€, zuwendungsfähig: 88 T€, Fördersatz 55 %, Zuwendung 48,4 T€
  2. Sanierung/Ersatzneubau eines Trinkwassernetzes für 300 Einwohner einer Gemeinde mit 7.200 Einwohnern Investition: 415 T€, zuwendungsfähig 350 T€, Fördersatz 55 %, Zuwendung 192,5 T€

Teil B der Förderrichtlinie : Bereich Abwasserentsorgung

  • Sanierung/Ersatzneubau einer Schmutzwasserleitung für 710 Einwohner in einer Gemeinde mit 12.100 Einwohnern. Gesamtkosten: 1.750 T€, zuwendungsfähig: 1.400 T€, Fördersatz 55 %, Zuwendung 770 T€


09.11.2011

Kontakt:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Wasser- und Bodenschutz, Referat 63, Klaus Rietz, Tel.: 0331/ 866 -7335, Fax: 0331/ 866 -7243, E-Mail: Klaus.Rietz@MUGV.Brandenburg.de