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Beteiligte im UVP-Verfahren

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Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist auf Interaktion und Koordinierung ausgelegt, da sie medienübergreifend die Umweltbelange in unterschiedlichste Verwaltungsverfahren integriert. Sie ist keine eigenständige Fachplanung, sondern ein umweltbezogenes unterstützendes Planungsinstrument.

Aufgrund des sehr breiten Anwendungsbereiches der UVP und der Zersplitterung der UVP-Anwendung in die verschiedenen Verwaltungs- und Planungsebenen gibt es bei der UVP-Durchführung viele Beteiligte. Den Verfahrensbeteiligten werden im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmte Pflichten und Rechte zugewiesen:

1. Zulassungsbehörde

Die Zulassungsbehörde ist diejenige Behörde, die das Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren des jeweiligen Fachrechts mit integrierter UVP durchführt. Da es sich bei den meisten Zulassungsverfahren um immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren handelt, ist in Brandenburg das Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) die zuständige Genehmigungsbehörde.

2. Antragsteller bzw. Vorhabensträger

Der Antragsteller hat der jeweiligen Zulassungsbehörde für die Genehmigung bestimmte Unterlagen vorzulegen, die sich aus dem jeweiligen Fachrecht in Verbindung mit § 6 UVPG ergeben. Nach dem UVPG wird der Antragsteller Träger des Vorhabens genannt.

3. Andere Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange

Andere Behörden müssen am Verfahren beteiligt werden, wenn ihr Aufgabenbereich berührt wird (§ 7 UVPG). Für die Belange der Umwelt sind dies, sofern sie nicht selbst Zulassungsbehörden sind: 

  • die Wasserbehörde,
  • die Immissionsschutzbehörde,
  • die Naturschutzbehörde u. a.

Bei einer grenzüberschreitenden UVP wird die vom anderen Staat benannte Behörde beteiligt (§ 8 UVPG).

4. Öffentlichkeit / Verbände

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein entscheidendes Wesensmerkmal der UVP. Sie dient der Transparenz des Verwaltungshandelns und kann die Akzeptanz des Vorhabens durch die Informationsbereitstellung erhöhen. Die Schritte der Öffentlichkeitsbeteiligung werden im § 9 UVPG ("Einbeziehung der Öffentlichkeit") geregelt. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung zählen auch die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz landesweit anerkannten Naturschutzverbände, die zu beteiligen sind, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt. Bei einer grenzüberschreitenden UVP wird auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit des anderen Staates durchgeführt (§ 9 a UVPG).

5. UVS/UVU-Gutachter

Ein Gutachter erstellt für den Vorhabensträger die Unterlagen über die Umweltauswirkungen (Umweltverträglichkeitsstudie = UVS, Umweltverträglichkeitsuntersuchung = UVU). Er ist dem Vorhabensträger gegenüber verantwortlich; Rechte im Verwaltungsverfahren sind ihm nicht eingeräumt.


29.09.2011

Kontakt:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Umwelt, Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Referat 51, Detlef Urbanitz, Tel.: 0331 / 866 -7249, Fax: 0331 / 866 - 7241, E-Mail: Detlef.Urbanitz@MUGV.Brandenburg.de