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Fördermaßnahmen

Sanierung und naturnahe Entwicklung von Gewässern

» Richtlinie vom 30. April 2011
» Formblatt zur Vorprüfung als PDF-Datei und als Word-Datei
» Antrag als PDF-Datei und als Word-Datei



hochspringen Zielsetzung

Durch die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) ist das Land Brandenburg verpflichtet, in allen Gewässern einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand zu erreichen. Da nicht alle der nach den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen in den Flussgebietseinheiten erforderlichen Maßnahmen vom Land gleichermaßen prioritär umgesetzt werden können, sollen auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie auch Dritte die Möglichkeit erhalten, weitere im regionalen oder Landesinteresse liegende Maßnahmen im Sinne der Zielerreichung nach WRRL umzusetzen.

Ziel ist Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte, zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines naturnahen Gewässerzustandes sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensgemeinschaften in natürlichen Oberflächengewässern, in denen ein guter ökologischer und chemischer Zustand nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG zu erreichen ist sowie in künstlichen und erheblich veränderten Gewässern zur Erreichung eines guten ökologischen Potenzials.


hochspringen Wer kann gefördert werden?

  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Unterhaltungspflichtige an Gewässern, Zweckverbände


hochspringen Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

Das Vorhaben muss von übergeordnetem regionalen oder Landesinteresse sein. Es muss eine behördliche Zulässigkeit bzw. die in Aussichtstellung einer behördlichen Zulassung/Genehmigung mit dem Antrag nachgewiesen werden (insbesondere wasserrechtliche Zulassung einer Gewässerbenutzung oder Planfeststellungsbeschluss bzw. Plangenehmigung) und Maßnahme muss fachlich geprüft und befürwortet sein.


hochspringen Was wird gefördert?

  • Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen einschließlich eines begleitendes Monitorings der Gewässergüte sowie Untersuchungen zur Erfolgskontrolle
  • Investive Maßnahmen in und an Oberflächengewässern zur Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands sowie Maßnahmen zur Erhöhung der natürlichen Selbstreinigungskraft und der Regenerationsfähigkeit
  • Investive Maßnahmen in und an Oberflächengewässern zur naturnahen Gewässerentwicklung durch Verbesserung der Gewässerstruktur im Gewässer und dem unmittelbaren Gewässerumfeld
  • Investive Maßnahmen in und an Oberflächengewässern zur Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen sowie Einrichtung und Gestalten von Gewässerrandstreifen
  • Investive Maßnahmen in und an Oberflächengewässern zur Minderung von Stoffeinträgen und Verbesserung des Schadstoffrückhalts
  • Maßnahmen in Grundwasserkörpern zur Verbesserung der chemischen und physikalischen Grundwasserbeschaffenheit, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustandes von Oberflächengewässern notwendig sind


hochspringen Welche Einschränkungen gibt es?

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen
  • Maßnahmen, die ausschließlich auf den Verbleib von Wasser in der Landschaft ausgerichtet sind
  • Entwässerungsmaßnahmen
  • Zwischenerwerb von Grund und Boden
  • gewässerkundliche Daueraufgaben
  • anlagenbezogene Maßnahmen, die sich allein auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. der Mindestanforderungen richten


hochspringen Was bekommt der Antragsteller?

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Bagatellgrenze für die Zuwendungshöhe liegt bei 10.000 €.


hochspringen Wo ist der Antrag einzureichen?

Das zur Beantragung vorgesehene Vorhaben ist vor der Antragstellung unter Verwendung des Formblatts zur Vorprüfung in einfacher Ausfertigung zur fachlichen Vorprüfung beim Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung 6 (Wasser- und Bodenschutz), Referat 62 einzureichen. Der Förderantrag ist vollständig und formgebunden einschließlich des Ergebnisses der fachlichen Vorprüfung in zweifacher Ausfertigung bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen.



10.05.2011

Kontakt:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Wasser- und Bodenschutz, Referat 62, Jean Henker, Tel.: 0331/ 866 -7325, Fax: 0331/ 866 -7243, E-Mail: Jean.Henker@MUGV.Brandenburg.de