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Anerkannte Naturschutzverbände

Im Land Brandenburg sind bislang folgende Naturschutzverbände durch die oberste Naturschutzbehörde des Landes (MUGV) nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 21. September 1998 anerkannt:

  • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
  • Naturschutzbund Deutschland (NABU)
  • Grüne Liga (GL)
  • Landesjagdverband (LJV)
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald  (SDW)
  • "Die Naturfreunde"

Nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG - in Kraft seit 4.April 2002) ist es Sache der Länder, Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung von Naturschutzverbänden zu erlassen. § 63 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) enthält deshalb den bundesrechtlich festgelegten Mindestkatalog von Mitwirkungsfällen, der an die bisherigen Mitwirkungsrechte in § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG anknüpft und folgende Fälle umfasst:

  • bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
  • bei der Vorbereitung des Landschaftsprogramms, von Landschaftsrahmenplänen und von Landschaftsplänen,
  • bei der Vorbereitung von sonstigen Plänen, insbesondere Raumordnungsplänen,
  • bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in der freien Natur,
  • vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und sonstigen Natura-2000-Gebieten,
  • in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Landes durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  • bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Landes erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist.

Den Ländern steht es offen, über diesen bundesrechtlichen Mindestkatalog hinaus die Mitwirkung von anerkannten Naturschutzverbänden auch in anderen, auf Landesrecht beruhenden Verfahren vorzusehen. In Brandenburg sind deshalb die anerkannten Naturschutzverbände auch in folgenden Fällen zu beteiligen (vgl. § 63 Abs. 3 Nr. 5, 6 und 9 BbgNatSchG):

  • vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 72 Abs. 1 und 2, soweit solche nicht das Verbot nach § 34 Nr. 1 BbgNatSchG betreffen, sowie von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 BNatSchG,
  • vor der Erteilung von Befreiungen von den Vorschriften des BbgNatSchG (mit Ausnahme des § 34 Nr. 1), des BNatSchG oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen sowie
  • vor der Erteilung von Zulassungen aufgrund anderer Gesetze, wenn diese die vorgenannten Entscheidungen einschließen oder ersetzen (außer Planfeststellungen und Plangenehmigungen).

Hinsichtlich der Form der Beteiligung bleibt es bei der Eröffnung der Gelegenheit zur Stellungnahme und dem Recht zur Einsicht in Sachverständigengutachten.

Die Anerkennung wird rechtsfähigen Vereinen auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde des Landes (MUGV) erteilt. Sie kann unter folgenden Maßgaben erteilt werden:
wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, 
  2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet des Landes Brandenburg umfasst, 
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, des Mitgliederkreises sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,

wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit ist, den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt.

Erstreckt sich der Tätigkeitsbereich eines Vereins auf das gesamte Bundesgebiet, ist das Bundesumweltministerium für die Anerkennung zuständig. Dann ist die Mitwirkung bei Planungen und Maßnahmen des Bundes möglich.

Durch das Brandenburgische Naturschutzgesetz haben diese Vereine und Verbände ein eigenes Klagerecht gegen Verwaltungshandeln, auch wenn keine direkte Betroffenheit vorliegt (z. B. Grundstücksnachbar) vorliegt. Dieses Vereinsklagerecht ist jetzt mit dem neuen § 60 Bundesnaturschutzgesetzes erstmals auch auf Bundesebene geregelt. Anders als bisher, steht damit den Verbänden und Vereinen nun in allen Bundesländern dieses Recht zu. Für einen klagenden Verein ist der § 60 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz wichtig und zu beachten. Dieses Vorschrift sieht vor, dass der Verein grundsätzlich auf das Vorbringen der Argumente beschränkt ist, die er bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat bzw. hätte vorbringen können. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die anerkannten Naturschutzverbände ihre Sachkunde vorrangig bereits im Verwaltungsverfahren einbringen sollen.

Damit die Vereine von ihrem Mitwirkungsrecht Gebrauch machen können, müssen sie rechtzeitig über geplante Vorhaben unterrichtet werden. Die Planungsunterlagen, zu denen die Vereine Stellungnahmen abgeben, sollten in 6-facher Ausfertigung abgegeben werden; sie müssen mindestens Ort, Zeit, Ausmaß des Vorhabens und seine Auswirkung auf den Naturhaushalt erkennen lassen. Eine unterbleibende oder mangelhafte Beteiligung eines Vereins stellt nicht nur einen Verfahrensfehler dar, sondern beinhaltete zudem ein klageweise durchsetzbares Recht auf Beteiligung.

Neben ihren jeweils eigenen Büros unterhalten BUND, NABU, GL, SDW und "Die Naturfreunde" im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein gemeinsames Koordinierungsbüro für Planverfahren nach § 29 BNatschG, an welche die zu bearbeitenden Planungsunterlagen geschickt werden sollten.

Adresse: Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände, Haus der Natur, Lindenstr. 34, 14467 Potsdam, Tel.: 0331/ 20155 -50, Fax: 0331/ 20155 -55, E-Mail: lb-naturschutzverbaende@t-online.de Internet: www.lb-naturschutzverbaende.de
 

Weitere Informationen

weitere Informationen  Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG)
weitere Informationen  Anerkannte Naturschutzverbände nach § 29 BbgNatSchG (Adressen)
weitere Informationen  Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV - Oberste Naturschutzbehörde)
weitere Informationen  Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
weitere Informationen  Naturschutzbund Deutschland (NABU)
weitere Informationen  Grüne Liga (GL)
weitere Informationen  Landesjagdverband (LJV)
weitere Informationen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW)
weitere Informationen  "Die Naturfreunde"


11.05.2010

Kontakt:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Naturschutz, Referat 41, Matthias Zerbel, Tel.: 0331/ 866 -7166, E-Mail: Matthias.Zerbel@MUGV.Brandenburg.de