Fördermaßnahmen
Integrierte ländliche Entwicklung (ILE) und LEADER
- Zielsetzung
- Wer kann gefördert werden?
- Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
- Was wird gefördert?
- Wie wird gefördert?
- Welche Einschränkungen gibt es?
- Wo ist der Antrag einzureichen?
» Richtlinie vom 13. November 2007
(veröffentlicht im Amtsblatt Brandenburg Nr. 1, S. 3, geändert mit Erlass vom
6. Juni 2011)
» Antrag (PDF-Datei)
» Antrag (Word-Datei)
» Rahmenkonzept für die Umweltbildungsarbeit in Brandenburg
» Landeskonzeption "Besucherzentren"
» Listen
der Arten und Lebensraumtypen, für die Brandenburg eine besondere Verantwortung
trägt
» Liste der in Brandenburg vorkommenden
prioritären Arten und Lebensraumtypen
» Umsetzungsschreiben Projektauswahlkriterien (PAK)
» Definition des
ländlichen Gebietes in Berlin und Brandenburg
Wichtiger Hinweis:
Termin für Anträge privater und öffentlicher Antragsteller nach B.1.1 und B.1.3 bis B.1. 5 für eine Bewilligung
2012: Für eine Berücksichtigung müssen vollständige Anträge bis zum
15.10.2012 in der Bewilligungsbehörde vorliegen !
Vor dem Hintergrund eingeschränkt verfügbarer Mittel, insbesondere Landesmittel, gibt es keine Bearbeitung nach Eingangsdatum ("Windhundprinzip") mehr. Vielmehr wurden 2011 feste Antragsfristen eingeführt. Die dann vorliegenden Anträge werden auf der Grundlage aktualisierter Projektauswahlkriterien einem Ranking unterzogen. Die Projekte mit den höchsten Prioritäten werden zuerst bewilligt. Sofern dann noch ausreichend Finanzmittel vorhanden sind, können auch weitere Anträge bewilligt werden.
Die im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz liegenden Anträge zur Förderung in den Bereichen F.1.1 bis F.1.4 (natürliches Erbe) sowie zu Maßnahmen des Förderbereichs B.1.1, B.1.3 bis B.1.5 mit Umweltbildungscharakter können fortlaufend eingereicht werden.
Die im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft liegenden Anträge von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts zur Förderung in den Bereichen D.1.2 bis D.1.3, D.1.5 und E.1.1 haben gegenwärtig keine Aussicht, Fördermittel bewilligt zu bekommen, da keine Haushaltsmittel für diese Bereiche 2012 bereitgestellt werden können, es sei denn, die nationalen Kofinanzierungsmittel für ELER werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kommunen, Landkreise, Stiftungen etc.) zur Verfügung gestellt. Das Gleiche gilt für alle möglichen Zuwendungsempfänger gem. D.1.5. der Richtlinie.
Dies gilt bis auf Widerruf.
Die folgenden fachlichen Prioritäten wurden für das natürliche Erbe festgelegt:
Für die Förderbereiche F.1.1 und F.1.2:
- Priorität: Natura-2000-Gebiete mit Arten oder Lebensraumtypen (LRT) für die das Land Brandenburg eine besondere Verantwortung trägt (s. oben).
- Priorität: Natura-2000-Gebiete mit prioritären Lebensräumen/Arten der FFH-Richtlinie (s. oben); Moorschutzmaßnahmen.
- Priorität: Maßnahmen innerhalb von Natura-2000-Gebieten: für FFH-Lebensraumtypen/Arten sowie Arten der Vogelschutzrichtlinie.
- Priorität: Sonstige Maßnahmen in Natura-2000-Gebieten, Maßnahmen in Großschutzgebieten; Maßnahmen in Gebieten mit hohem Naturwert, Maßnahmen in § 32 Biotopen, Maßnahmen für FFH-Lebensräumtypen und -arten sowie Arten der Vogelschutzrichtlinie.
Für den Förderbereich F.1.4:
- Priorität: Besucherzentren in Biosphärenreservaten gemäß Landeskonzeption
- Priorität: Besucherzentren in Naturparken gemäß Landeskonzeption
Die Antragsfristen für Maßnahmen des natürlichen Erbes und Maßnahmen mit Umweltbildungscharakter lauten wie folgt:
1. Antragsfrist ist der 15. Februar, wenn keine Mittelknappheit festgestellt wurde: 2. Antragsfrist: 31. Mai, 3. Antragsfrist: 31. August.
Weiterführende Information: siehe Umsetzungsschreiben Projektauswahlkriterien (PAK)

ZielsetzungAnliegen der Umsetzung der Richtlinie ist es, mit der Förderung von Maßnahmen die wirtschaftliche und ökologische Leistungsfähigkeit des ländlichen Raums zu stärken, insbesondere durch den Erhalt und/oder Schaffung von Arbeitsplätzen. Das Förderinstrument ist auf die Verbesserung bzw. Sicherung der Lebensperspektive aller dort lebenden Altersgruppen ausgerichtet. Ein essentieller Bestandteil der umzusetzenden Maßnahmen ist auch die Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Erbes in Natura 2000-Gebieten sowie in sonstigen Gebieten mit hohem Naturwert (siehe insbesondere Richtlinienteil F). Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie soll eine regionale nachhaltige Entwicklung im Sinne der Landesförderstrategie unterstützen.
Wer kann gefördert werden?- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- natürliche Personen (Einzelpersonen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften) und juristische Personen des privaten Rechts
- Teilnehmergemeinschaften gemäß § 16 FlurbG,
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landes- und Bundesverwaltung,
- Lokale Aktionsgruppen als rechtsfähige Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren mit Einbindung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?Maßnahmen in Orten mit einer Einwohneranzahl unter 10.000 im ländlichen Raum Brandenburgs.
(siehe Liste "Definition des ländlichen Gebietes in Berlin und Brandenburg")
Grundsätzlich sind gebietsbezogene lokale Entwicklungsstrategien Grundlage einer Förderung, außer bei Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung land- und naturtouristischer Dienstleistungen, zur Information und Qualifizierung, bei Maßnahmen in den Besucherinformationszentren und zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes. Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Akzeptanz für Natur- und Umweltschutzziele, in den Besucherinformationszentren sowie bei Maßnahmen des natürlichen Erbes gilt als Gebietskulisse die Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert im ländlichen Raum Brandenburgs. Für Maßnahmen zur Erhaltung der Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der gesamte definierte ländliche Raum Gebietskulisse.
Grundlage einer Förderung der Maßnahmen mit Umweltbildungscharakter stellt das Rahmenkonzept für die Umweltbildungsarbeit in Brandenburg dar. Wird die Maßnahme durch ein Besucherinformationszentrum eines Großschutzgebietes durchgeführt, stellt weiterhin die Landeskonzeption "Besucherzentren" die Grundlage einer Förderung dar.
Was wird gefördert?» Maßnahmen zur Förderung der Vernetzung und Vermarktung land- und
naturtouristischer Angebote
und Dienstleistungen (Teil II A)
- Bündelung und Vernetzung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen,
- Marktforschung und Entwicklung von Angeboten und Dienstleistungen des Land- und Naturtourismus,
- Vermarktung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen
» Maßnahmen zur Information und Qualifizierung (Vorarbeiten, Erhebungen,
Schulungen und Seminare)
zur Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Verbesserung der
Akzeptanz von Natur- und Umwelt-
schutzzielen (Teil II B)
- Schulungen, Seminare, Kurse für lokale Akteure - vorrangig für Wirtschaftsakteure - sowie Qualifizierungsmaßnahmen in für die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft erforderlichen Tätigkeiten,
- Vorarbeiten und Dorfentwicklungskonzepte zur Entwicklung des ländlichen Raumes gem. GAK-Rahmenplan,
- Informationsmaßnahmen zur Unterstützung von ehrenamtlichen Aktivitäten,
- Aus- und Fortbildung von Gäste-, Natur- und Landschaftsführern,
- Informationsmaßnahmen zur Akzeptanzsteigerung für Natura-2000-Gebiete.
» Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung zur Erhaltung oder
Schaffung von Beschäftigungs-
und Einkommensmöglichkeiten (Teil II C)
- Kooperation von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern im ländlichen Raum (gem. GAK-Rahmenplan),
- Dorftypische Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungstätigkeiten,
- Unterbringung von Feriengästen sowie qualitätsverbessernde oder saisonverlängernde Maßnahmen,
- Ausbau von kleinen touristischen Infrastruktureinrichtungen, einschließlich dazugehöriger Ausstattung sowie Informations- und Leitsysteme (gem. GAK-Rahmenplan),
» Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung ländlich geprägter Orte und
der mit der Landwirtschaft
verbundenen Infrastruktur (Teil II D)
- Erhaltung ortsbildprägender/ortstypischer Gebäude und baulicher Anlagen (gem. GAK-Rahmenplan),
- Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung,
- Vorhaben junger Familien zum Erhalt ländlicher Bausubstanz für Wohnzwecke (gem. GAK-Rahmenplan),
- Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Siedlungsbereich und Rückbau von nicht mehr genutzten baulichen ländlichen Anlagen einschließlich der erforderlichen Begleitmaßnahmen (gem. GAK-Rahmenplan),
- Verbesserung der ländlichen Infrastruktur (gem. GAK-Rahmenplan).
» Maßnahmen von überregionaler Bedeutung zur Entwicklung und Gestaltung
von ländlichen Räumen
mit hohem Kultur- und Naturwert und zur Erhaltung,
Wiederherstellung und Verbesserung des
Kulturerbes (Teil II E)
- Investitionen zur Entwicklung von Vorhaben mit hohem Kultur- und Naturwert
» Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (Teil II F)
- Anlage, Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Landschaftselementen und Biotopen sowie Wiederherstellung und Verbesserung des Landschaftsbildes,
- Maßnahmen des Artenschutzes, außer Maßnahmen zur Erhaltung von Altbäumen und Totholz
- Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen außerhalb von Großschutzgebieten sowie Datenerhebungen als Grundlage zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen innerhalb von Großschutzgebieten,
- Errichtung und Ausstattung von Besucherinformationszentren (BIZ) der Großschutzgebiete.
LEADER
» Regionalmanagement durch qualifizierte Stellen außerhalb der
öffentlichen Verwaltung (Teil II G)
» Modellhafte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1, 2 und
3 der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 (Teil II H)
- Informations-, Bildungs- und Beratungsleistungen,
- Aktionen der Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten (Kooperationsmaßnahmen),
- Innovative Vorhaben zur Entwicklung und Verbesserung der betrieblichen Wertschöpfung oder zur Verbesserung der Umweltsituation und der Lebensqualität,
- Infrastrukturinvestitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer H.1.3.
- Koordinierung und Vernetzung lokaler Partnerschaften im Land Brandenburg
Wie wird gefördert?Einzelheiten sind der Richtlinie zu entnehmen.
» Maßnahmen zur Förderung der Vernetzung und Vermarktung land- und
naturtouristischer Angebote
und Dienstleistungen (Teil II A)
- bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (überregionale Vereine/Verbände, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine und Verbände, die nicht unternehmerisch tätig sind, im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen der überregional tätigen Vereine/Verbände)
- bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (sonstige Zuwendungsempfänger)
» Maßnahmen zur Information und Qualifizierung (Vorarbeiten, Erhebungen,
Schulungen und Seminare)
zur Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Verbesserung der
Akzeptanz von Natur- und
Umweltschutzzielen (Teil II B)
Finanzierungsarten: Fehlbedarfsfinanzierung bei Maßnahmen nach B.1.1, B.1.3 bis B.1.5, ansonsten Anteilfinanzierung.
- bis zu 85 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Zuwendungsempfänger des privaten Rechts)
- bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände)
- bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten für Vorarbeiten bei besonders innovativen Vorhaben von landesweitem Interesse (Gemeinden und Gemeindeverbände)
» Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung zur Erhaltung oder
Schaffung von Beschäftigungs-
und Einkommensmöglichkeiten (Teil II C)
- bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände)
- bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Zuwendungsempfänger des privaten Rechts)
» Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung ländlich geprägter Orte und
der mit der Landwirtschaft
verbundenen Infrastruktur (Teil II D)
- bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände und Teilnehmergemeinschaften)
- bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (sonstige Zuwendungsempfänger)
- bis zu 30 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben für Maßnahmen der Erhaltung ortsbildprägender/ortsbildtypischer Ensembles und der Verbesserung der ländlichen Infrastruktur nach D.1.1, D.1.4, D.1.5
» Maßnahmen von überregionaler Bedeutung zur Entwicklung und Gestaltung
von ländlichen Räumen
mit hohem Kultur- und Naturwert und zur Erhaltung,
Wiederherstellung und Verbesserung des
Kulturerbes (Teil II E)
- bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände) " Bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (sonstige Zuwendungsempfänger)
» Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (Teil II F)
- bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben
- bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben bei Nachweis der Verbesserung von Umwelt- und Naturschutzbelangen für Maßnahmen zur Erhaltung von geschützten Biotopen (§32 BbgNatSchG) und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie sowie zur Erhaltung der Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie.
- bis zu 100 vom Hundert der zuschussfähigen Ausgaben für ehrenamtlich tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen des privaten Rechts zum Erhalt und zur Verbesserung des Naturerbes (ausgenommen Maßnahmen der naturnahen Gewässerentwicklung nach F.1.1, Maßnahmen nach F.1.3 und F.1.4).
- bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben für Maßnahmen zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen (juristische Personen des öffentlichen Rechts)
LEADER
» Regionalmanagement durch qualifizierte Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung (Teil II G)
- bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 150.000 € in den Jahren 2008 und 2009
- bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 120.000 € im Jahr 2010
- bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 90.000 € ab 2011
» Modellhafte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1,
2 und 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 (Teil II H)
Finanzierungsarten: Fehlbedarfsfinanzierung bei Maßnahmen nach H.1.1, ansonsten Anteilfinanzierung.
- bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (Gemeinden und Gemeindeverbände)
- bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, bei anerkannter Gemeinnützigkeit bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben (sonstige Zuwendungsempfänger), land- und forstwirtschaftliche Unternehmen bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben
- bis zu 85 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung von Informations-, Bildungs- und Beratungsleistungen nach Nummer H.1.1 sowie Kooperationsmaßnahmen nach Nummer H.1.2
Welche Einschränkungen gibt es?Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die nach den "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" Probleme haben,
- Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
- Landankauf, ausgenommen bei Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (Teil II F),
- Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
- Kauf von Lebendinventar (Tiere sowie einjährige Pflanzen und deren Anpflanzung),
- Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der förderfähigen Maßnahme stehen,
- Erwerb von mobiler Fahrzeugtechnik und Transportmittel. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen,
- Ersatzbeschaffungen sowie im investiven Bereich Gebrauchsgüter mit bis zu fünf Jahren Nutzungsdauer,
- Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und Ausrüstungsgegenständen, Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen,
- Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen sowie Betriebs- und Folgekosten im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen,
- Überregionale Radwege,
- Mehrwertsteuer für Personen, welche vorsteuerabzugsberechtigt sind und für juristische Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen hiervon sind Personen des öffentlichen Rechts bei Maßnahmen gem. Teil II F,
- Kosten für laufenden Betrieb der Einrichtungen.
Wo ist der Antrag einzureichen?Die Anträge auf Förderung sind bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zu stellen. (Ansprechpartner und Dienstsitze: www.lelf.brandenburg.de)
Auskunft erteilen:
- Für alle Teile der Richtlinie außer Teil F:
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Dr. Harald Hoppe, Referat 31, Tel.: 0331/ 866 -8860,
E-Mail: Harald.Hoppe@MIL.Brandenburg.de, www.mil.brandenburg.de
- Für Richtlinienteil F - natürliches Erbe (Naturschutz):
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Kerstin Trick,
Referat 43, Tel.: 0331/ 866 -7534, E-Mail: Kerstin.Trick@MUGV.Brandenburg.de
08.02.2012
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Naturschutz, Referat 43, Detlef Herbst, Tel.: 0331/ 866 -7756, E-Mail: Detlef.Herbst@MUGV.Brandenburg.de


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