
Gewässerunterhaltung
Gegenstand der Gewässerunterhaltung ist neben der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und bei schiffbaren Gewässern der Schiffbarkeit auch die Erhaltung der ökologischen und landeskulturellen Funktionen der Gewässer.
Die Unterhaltung der ca. 1.980 Kilometer Landesgewässer I. Ordnung obliegt dem Landesumweltamt. Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mit einer Gesamtlänge von ca. 30.500 Kilometer wurden flächendeckend Wasser- und Bodenverbände gebildet.
Mehrjährige Unterhaltungspläne sollen den Unterhaltungspflichtigen die Zusammenstellung und Ausführung von Maßnahmen für ein bestimmtes Gewässer oder seine Teilbereiche erleichtern. Bestandteil dieser Pläne ist u. a. die Definition von Entwicklungszielen für die Gewässer. Unterhaltungsrahmenpläne liegen u. a. für ausgewählte Gewässer im Oderbruch und den Raum Uckermark vor.
Wasserwirtschaftliche Anlagen
Die Instandhaltung der Bauwerke in Wasserläufen beschränkte sich lange Zeit nur auf Notreparaturen sowie auf Konservierungsarbeiten in geringem Umfang. Zu diesen Bauwerken zählen unter anderem
- Schleusen,
- Wehre,
- Schöpfwerke,
- Ein- und Auslaufbauwerke,
- Düker und
- Sohlgleiten.
Da für eine große Anzahl dieser Wasserbauwerke, die auf eine Nutzungsdauer von 60 - 80 Jahren ausgelegt sind, in den letzten Jahrzehnten keine kontinuierliche Pflege und Wartung erfolgen konnte, häufen sich jetzt die Havarien. Es besteht ein erheblicher Nachholbedarf erforderlicher Bauwerksanierungen. Zur Feststellung der Baumängel und zur Einordnung in eine Dringlichkeitsliste sind erstmals die größten Bauwerke, die Schleusen, umfassend begutachtet worden.
Mit der Erarbeitung eines Bauwerkkatasters für Bauwerke in den Gewässern I. Ordnung, die sich im Eigentum des Landes befinden, wird es zu jedem Bauwerk eine Dokumentation geben, in der alle relevanten Daten bis zur normativen Nutzungsdauer erfasst sind. Dies schließt auch mögliche Varianten zur Schaffung der Durchgängigkeit der Gewässer (Biotopverbund) mit ein. Diese Dokumentationen sind auch für die Anlagen in Gewässern II. Ordnung zu erarbeiten.
Weitere Informationen:
Adressen Wasser- und Bodenverbände
06.04.2011
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Wasser- und Bodenschutz, Referat 64, E-Mail: Ref.64@MUGV.Brandenburg.de


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