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Nichtraucherschutz - FAQ Teil 1

Allgemeine Fragen zum Gesetz

» Ab wann gilt das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren
    des Passivrauchens in der Öffentlichkeit
    (Nichtrauchendenschutzgesetz / NiRSchG)?

Das NiRSchG wurde am 14. Dezember 2007 vom brandenburgischen Landtag beschlossen. Die Rauchverbote gelten ab dem 1. Januar 2008.

Das Rauchen ist in folgenden Bereichen verboten:

  • öffentlichen Einrichtungen
  • Gesundheitseinrichtungen
  • Kultureinrichtungen
  • Sporteinrichtungen
  • Hochschulen
  • Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, auch auf den Außenbereichen und ausgewiesenen Spielplätzen
  • Heimen und
  • in allen öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und von anderen Gebäuden

» Wo ist das Rauchen zukünftig verboten?

Die Regelungen zum Nichtrauchendenschutz beziehen sich auf Gebäude oder vollständig umschlossene Räume (z.B. Festzelte). Dabei kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse oder Zugangsrechte an.

Geschlossene Räume sind solche, die von Dach und Wänden umschlossen sind, unabhängig vom Baumaterial (also auch Mehrzweckhallen und Zelte) und unabhängig davon, ob der Bau dauerhaft oder vorübergehend errichtet wurde.
Veranstaltungen im Freien, in Biergärten, Sportplätzen bzw. -stadien sind somit vom Rauchverbot nicht betroffen. Bei Erziehungs- und Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Kindertagesstätten gilt das Rauchverbot allerdings auch auf den Freigeländen. Es gilt auch bei Veranstaltungen, bei denen keine Kinder anwesend sind.

» Sieht das Rauchverbot Ausnahmen vor?

Ja, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in sehr begrenztem Ausmaß.
Das Rauchverbot gilt u. a. nicht:

  • in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen und
  • in entsprechend ausgewiesenen Räumen wie z. B. in psychiatrischen Krankenhäusern, in der Palliativmedizin bei der Betreuung Schwerstkranker und in der Behindertenhilfe (siehe § 4 im Gesetz Ausnahmeregelungen).

» Können weitere Ausnahmeregelungen beantragt werden?

Ja, in Fällen in denen sichergestellt ist, dass Gesundheitsgefahren für Dritte ausgeschlossen sind, könnten Ausnahmen durch das Landesgesundheitsamt bewilligt werden.

» Werden Verstöße gegen das Rauchverbot bestraft?

Ja, nach dem Gesetz ist Rauchen eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 100 Euro geahndet werden.
Wer das Hausrecht einer Einrichtung inne hat oder eine Gaststätte betreibt handelt ordnungswidrig, wenn er keine Maßnahmen ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

» Wer kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes?

Die Umsetzung des Gesetzes muss von der sozialen Gemeinschaft insgesamt getragen werden. Es geht nicht darum, ein neues Kontrollsystem zu schaffen. Vielmehr sollen bereits bestehende Kontrollmechanismen zur Überwachung der Rauchverbote mit einbezogen werden. Das können Gesundheitsschutz-, Arbeitsschutz-, Brandschutz- und Hygienekontrollen sowie Kontrollen durch das Gewerbeaufsichtsamt sein. Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts der jeweiligen Einrichtung sowie die Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten. Für die Überwachung von Ordnungswidrigkeiten sind generell die Städte und Gemeinden zuständig.


28.12.2009

Kontakt:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Gesundheit, Referat 25, Andreas Hauk, Tel.: 0331/ 866-7650, E-Mail: Andreas.Hauk@MUGV.Brandenburg.de