
Nichtraucherschutz - FAQ Teil 3
Fragen zu Rauchräumen in anderen Bereichen
» Dürfen auch in anderen Bereichen als "Gaststätten" Rauchräume
eingerichtet werden?
Ja. Nebenräume in denen geraucht werden darf, können in Hotels, Gaststätten und Kultureinrichtungen eingerichtet werden.
» Gelten für diese Räume die gleichen Regelungen, wie für dieRauchräume in Gaststätten?
Ja, auch hier muss es sich um abgeschlossene Nebenräume handeln. Das für Gaststätten Gesagte gilt auch hier.
» Ist das Rauchen in Spielhallen (Spielotheken) erlaubt?
Nein, eine Spielhalle/Spielothek ist ein öffentlich zugängliches Gebäude und damit darf hier nicht geraucht werden. Es besteht auch nicht die Möglichkeit, Spielhallen im Nebengewerbe in einer Gaststätte zu betreiben und dann auf die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 Bbg NiRSchG zurückzugreifen, da in einer Gaststätte nicht mehr als drei Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (GGSG) aufgestellt werden dürfen.
» Können auch in anderen Einrichtungen wie Coiffeuren oder Rechtsanwaltskanzleien Rauchräume eingerichtet werden?
Nein, das Rauchverbot gilt hier in den öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen, also überall da wo Kunden Zugang haben. Nebenräume, in denen geraucht werden darf, sind nicht zulässig.
28.12.2009
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Gesundheit, Referat 25, Andreas Hauk, Tel.: 0331/ 866-7650, E-Mail: Andreas.Hauk@MUGV.Brandenburg.de


Seite drucken