Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.
Logo Rauchfrei

Nichtraucherschutz - FAQ Teil 3

Fragen zu Rauchräumen in anderen Bereichen

» Dürfen auch in anderen Bereichen als "Gaststätten" Rauchräume
    eingerichtet werden?

Ja. Nebenräume in denen geraucht werden darf, können in Hotels, Gaststätten und Kultureinrichtungen eingerichtet werden.

» Gelten für diese Räume die gleichen Regelungen, wie für die
    Rauchräume in Gaststätten?

Ja, auch hier muss es sich um abgeschlossene Nebenräume handeln. Das für Gaststätten Gesagte gilt auch hier.

» Ist das Rauchen in Spielhallen (Spielotheken) erlaubt?

Nein, eine Spielhalle/Spielothek ist ein öffentlich zugängliches Gebäude und damit darf hier nicht geraucht werden. Es besteht auch nicht die Möglichkeit, Spielhallen im Nebengewerbe in einer Gaststätte zu betreiben und dann auf die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 Bbg NiRSchG zurückzugreifen, da in einer Gaststätte nicht mehr als drei Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (GGSG) aufgestellt werden dürfen.

» Können auch in anderen Einrichtungen wie Coiffeuren oder Rechtsanwaltskanzleien Rauchräume eingerichtet werden?

Nein, das Rauchverbot gilt hier in den öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen, also überall da wo Kunden Zugang haben. Nebenräume, in denen geraucht werden darf, sind nicht zulässig.


28.12.2009

Kontakt:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Gesundheit, Referat 25, Andreas Hauk, Tel.: 0331/ 866-7650, E-Mail: Andreas.Hauk@MUGV.Brandenburg.de