Bei Osterfeuern und kleinen Lagerfeuern Regeln beachten ( 02.04.2012 )
Potsdam – Zu Ostern werden sich wieder zahlreiche Bürger an den vielen Osterfeuern im Land erfreuen. Kleine Lagerfeuer (max. ein Meter Durchmesser) mit trockenem unbehandelten Holz in privater Runde sind genehmigungsfrei. Die sogenannten "10 goldenen Regeln" sind jedoch zu beachten. Für größere Feuer sind Ausnahmen durch die Ordnungsbehörden (Stadt, Gemeinde, Amt) nach dem Landesimmissionsschutzgesetz erforderlich. Nicht gestattet ist das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art.
Für Osterfeuer sind generell Ausnahmen vom immissionsschutzrechtlichen Verbrennungsverbot erforderlich (§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz), um Gefährdungen und Belästigungen zu vermeiden. Das Verbrennen im Freien ist verboten, wenn dadurch Belästigungen für andere eintreten können. Städte, Gemeinden und Amtsverwaltungen entscheiden, ob ein Osterfeuer bei Trockenheit, starkem Wind oder sonstigen einschränkenden Bedingungen verantwortbar ist. In einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand sind Osterfeuer - wie auch kleine Lagerfeuer - gemäß Waldgesetz nicht erlaubt.
Keine Ausnahmegenehmigung wird es für ein Osterfeuer geben, wenn Luftqualitätsgrenzwerte bereits überschritten wurden oder die Gefahr der Überschreitung nicht ausgeschlossen werden kann. Für solche Gebiete wurden Luftreinhaltepläne aufgestellt. Dort muss davon ausgegangen werden, dass offene Feuer in Verbindung mit den bereits vor Ort vorhandenen Beeinträchtigungen der Luftqualität zu Gesundheitsgefährdungen führen können und deshalb nicht genehmigungsfähig sind. In diesen (städtischen) Gebieten sollte auch auf kleinere Lagerfeuer verzichtet werden. Zudem können Städte und Gemeinden eigene Regelungen für Lagerfeuer in Kraft setzen.
10 goldene Regeln für kleine Lagerfeuer:
- Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter.
- Nur trockenes und Natur belassenes Holz verwenden.
- Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind keine Holzfeuer entzünden.
- Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten.
- Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen.
- Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher).
- Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden - Explosionsgefahr.
- Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen.
- Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
- Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.
Diese und noch mehr Ratschläge und Hinweise stehen im Internetangebot des Brandenburger Umweltministeriums zum kostenlosen Download bereit.
www.mugv.brandenburg.de/info/holzfeuerMinisterium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Referat 02 "Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Internationale Kooperation", Alrun Kaune-Nüßlein, Tel.: 0331/ 866 -7016, E-Mail: Alrun.Kaune-Nuesslein@MUGV.Brandenburg.de


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