
Gentechnik im Land Brandenburg
Gentechnische Anlagen
Im Land Brandenburg werden aktuell über 70 gentechnische Anlagen durch
öffentliche und private Einrichtungen betrieben. Viele dieser Anlagen sind in
den drei Biotechnologiezentren Hennigsdorf, Luckenwalde und
Potsdam-Hermannswerder, im Wissenschaftspark Potsdam-Golm mit mehreren
Max-Planck-Instituten und dem naturwissenschaftlichen Campus der Universität
Potsdam, in Senftenberg an der Hochschule Lausitz und in Nuthetal
(Bergholz-Rehbrücke) am Deutschen Institut für Ernährungsforschung
konzentriert. Die meisten Anlagen sind der Sicherheitsstufe 1 zugeordnet. Alle
gentechnischen Anlagen werden durch das Landesamt für Verbraucherschutz,
Landwirtschaft und Flurneuordnung regelmäßig kontrolliert. Weitere
Informationen erhalten Sie im Internetangebot des MLUV.
Die Bearbeitung von Anzeigen, Anmeldungen oder Genehmigungsanträgen zu
gentechnischen Anlagen erfolgt beim Landesamt für Verbraucherschutz,
Landwirtschaft und Flurneuordnung. Hinweise dazu entnehmen Sie bitte unserer
Serviceseite
Experimentelle Freisetzungen
Im Land Brandenburg wurden bisher ausschließlich gentechnisch veränderte Pflanzen auf eng begrenzten Versuchsflächen durch Unternehmen und öffentliche Forschungseinrichtungen freigesetzt. Dabei standen die Kulturpflanzen Raps (siehe Bild oben), Mais, Zuckerrübe und Kartoffel im Vordergrund. Die gentechnischen Veränderungen betrafen überwiegend die Resistenz gegen Herbizide und Insekten bzw. Veränderungen im Stoffwechsel bei Kartoffeln. (Siehe Link Übersicht gentechnischer Anlagen).
Die Versuche werden durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin genehmigt und durch das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung auf die Einhaltung der gentechnikrechtlichen Bestimmungen und des Genehmigungsbescheides überwacht. Nach Beendigung eines Freisetzungsversuches unterliegen die Flächen einer Nachkontrolle, bevor sie in die übliche – vielfach landwirtschaftliche – Nutzung zurückgeführt werden können.
Zur Begleitung solcher Freisetzungsvorhaben hinsichtlich Fragen der Biologischen Sicherheit wurden durch das Land Brandenburg mehrere Untersuchungen initiiert und durch das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung fachlich begleitet. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen stehen allen interessierten Bürgern zur Verfügung.
Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Produkte
Das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen oder deren Produkte ist nach dem Gentechnikgesetz und nach produktspezifischen Europäischen Richtlinien (siehe Link Gentechnikrecht) genehmigungspflichtig. Um im Fall der Verarbeitung zu Lebensmitteln die Wahlfreiheit der Verbraucher zu ermöglichen, sehen entsprechende EU-Verordnungen eine Kennzeichnungspflicht beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte des GVO-Anteils im Nahrungsmittel vor. Die Kennzeichnungspflicht gilt selbst dann, wenn im Lebensmittel der verarbeitete GVO selbst nicht mehr nachweisbar ist. Das setzt die Umsetzung eines sorgfältigen Systems der Dokumentation aller Verarbeitungsschritte voraus. Untersuchungen zur Einhaltung dieser Vorschriften in Lebens- und Futtermitteln werden im gemeinsamen Landeslabor der Länder Brandenburg und Berlin durchgeführt.
Da für nicht in der EU genehmigte gentechnische Veränderungen eine
Nulltoleranz gilt, kam es im Bereich der Lebensmittel in der Vergangenheit
zu Rückrufaktionen und Handelsbeschränkungen z.B. bei Reis.
Im Fall des Inverkehrbringens von Saatgut von gentechnisch veränderten Pflanzen
sind neben der Genehmigung nach dem Gentechnikrecht auch die Sortenzulassung und
die Vertriebsgenehmigung nach dem Saatgutverkehrsrecht notwendig. EU-weit war der freie Handel mit gentechnisch
verändertem Saatgut bis zum Herbst 2004 nicht möglich sondern allenfalls für einen
beschränkten Versuchsanbau. Im September 2004 wurden jedoch erstmals 17 gentechnisch veränderte Maissorten in den Gemeinschaftlichen Sortenkatalog eingetragen und damit zum Verkehr zugelassen.
Für das Anbaujahr 2008 standen in der Bundesrepublik Deutschland fünf durch das
Bundessortenamt zugelassene Sorten mit gentechnisch erzeugter Toleranz
gegenüber dem Maiszünsler zur Verfügung. Europaweit sind über 100 Sorten der 1998 für das Inverkehrbringen als Saatgut genehmigten gentechnisch
veränderten Maislinie MON810 mit Zünslertoleranz registriert und somit frei
handelbar. Schon seit längerem gibt es in der EU Bestrebungen, für Saatgut
Schwellenwerte bezüglich der möglichen Beimengung von in der EU zur Aussaat
genehmigten gentechnisch veränderten Linien festzulegen, ab denen eine
Kennzeichnung erforderlich ist. Eine Einigung wurde bisher noch nicht erzielt.
Die beabsichtigten Kennzeichnungen berücksichtigen, dass die Saatgutproduktion in der Natur stattfindet, in der
Wechselbeziehungen zwischen Organismen in Form von z.B. Kreuzbestäubungen
vorkommen können. Weitere Quellen des unbeabsichtigten Eintrags sind
Verunreinigungen bei der Ernte oder bei der Aufarbeitung des Saatguts. Diese
Vorgänge wurden auch bisher im Zulassungswesen von Saatgut berücksichtigt, in
dem ein bestimmter Fremdbesatz mit anderen Sorten oder Samen toleriert wird.
Durch das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
werden jedes Jahr Stichproben von Raps- und Mais-Saatgut auf das Vorhandensein
von gentechnisch veränderten Bestandteilen geprüft (siehe Link Stand der
Ergebnisse).
Die Untersuchungen auch anderer Bundesländer haben dazu geführt, dass
vereinzelt festgestellte geringe Beimengungen mit gentechnisch veränderten
Anteilen im gehandelten Saatgut weiter zurück gegangen sind. Dennoch kam es
auch bei den in der Regel geringen Beimengungen in der Vergangenheit zu mehreren
behördlich veranlassten oder freiwilligen Rückrufaktionen.
Entsprechend der Freisetzungsrichtlinie der Europäischen Union werden Genehmigungen für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen auf zunächst 10 Jahre zeitlich befristet. Im Fall eines Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen hat der Antragsteller zudem einen detaillierten Beobachtungsplan aufzustellen, um auch mögliche unvorhergesehene Effekte in der Umwelt erfassen zu können. Im Land Brandenburg wurde dazu in einem durch das Land und das Umweltbundesamt finanzierten Pilotprojekt die Eignung verschiedener Parameter zur Erfassung solcher Effekte bei Kartoffelpflanzen untersucht.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21. Dezember 2004 zur Umsetzung der Bestimmungen der Freisetzungsrichtlinie der EU ist eine weitere Zweckbestimmung eingeführt worden: die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können. Um die Koexistenz der genannten alternativen Bewirtschaftungsformen zu gewährleisten, wurden Regeln zur guten fachlichen Praxis beim Anbau und zu Haftungsansprüchen bei Nutzungsbeeinträchtigungen in das Gesetz aufgenommen. Eine Präzisierung der Regeln zur guten fachlichen Praxis, zu Mitteilungspflichten und zur Anbaubeobachtung erfolgte durch die Novellierung des Gentechnikgesetzes in 2008. Danach sind bestimmte betriebliche Sorgfaltspflichten zu befolgen und z.B. beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais Mindestabstände von 150 Meter zu konventionellen und von 300 Meter zu ökologisch bewirtschafteten Flächen einzuhalten.
Im Land Brandenburg wurden ab dem Jahr 2005 auf seit 2007 annähernd gleich gebliebener Anbaufläche von ca. 1.300 Haktar gentechnisch veränderte Maispflanzen mit einer Toleranz gegen den Maiszünsler vorwiegend in den Landkreisen Oberhavel und Märkisch-Oderland angebaut.
Übersicht Entwicklung der gentechnischen Anlagen im Land Brandenburg
Untersuchungen - Vorhaben zur Begleitforschung im Land Brandenburg
Stand der Freisetzungen und Ergebnisse von Saatgutuntersuchungen
Friedliche Koexistenz
Gentechnikrecht
Landeslabor
der Länder Brandenburg und Berlin
BVL - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
12.05.2009
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, Abteilung Verbraucherschutz, Referat V 4 - Gentechnik, Biotechnologie, Chemikaliensicherheit, Dr. Torsten Hoffmann, Tel.: 03328 / 436 241, Fax: 03328 / 436 222, E-Mail: Torsten.Hoffmann@LUGV.Brandenburg.de


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