Chemikaliensicherheit / Sachkundeprüfung
Sachkundeprüfung nach Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
- Wer benötigt Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV?
- Was umfasst die Sachkundeprüfung?
- Welche Arten von Sachkundeprüfung gibt es?
- Welche Behörde ist zuständig?
- Wird die Sachkundeprüfung im Rahmen eines Hochschulstudiums anerkannt?

Sachkunde benötigt, wer gewerbsmäßig Stoffe oder Zubereitungen abgibt, die nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit einem der Gefahrensymbole
| T | T+ | O | F+ | |
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oder | ![]() |
| giftig | sehr giftig | brandfördernd | hochentzündlich |
| oder mit den R-Sätzen | R 40 - Verdacht auf krebserzeugende Wirkung, |
| R 62 - Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, | |
| R 63 - Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen oder | |
| R 68 - Irreversibler Schaden möglich |
zu kennzeichnen sind. Die erforderliche Sachkunde für das Inverkehrbringen dieser Gefahrstoffe wird mit einer Prüfung nachgewiesen.
In der Sachkundeprüfung werden allgemeine Kenntnisse über Stoffe oder Zubereitungen mit den genannten gefährlichen Eigenschaften, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren sowie über einschlägige Rechtsvorschriften abgefragt. Die Entscheidung über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung (Selbststudium, angebotene Lehrgänge) liegt beim Prüfungskandidat selbst.
Die Prüfung der Sachkunde wird bundesweit nach einheitlichen Maßstäben durchgeführt. Die Grundlage dafür bietet der Gemeinsame Fragenkatalog der Länder (GFK). Dieser von einer Arbeitsgruppe im Auftrag der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit erarbeitete Katalog enthält ca. 1000 Fragen mit Antwortoptionen.
In Abhängigkeit von der Art der Stoffe oder Zubereitungen, die in Verkehr gebracht werden sollen unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszweckes, sind verschiedene Arten von Sachkundeprüfungen vorgesehen:
- umfassende Sachkundeprüfung
- eingeschränkte Sachkundeprüfung mit Ausnahme von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln
- eingeschränkte Sachkundeprüfung beschränkt auf Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel
- eingeschränkte Sachkundeprüfung beschränkt auf einzelne gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
- Sachkundeprüfung bei nachgewiesenen Vorkenntnissen
Auch für die Abgabe und die Anwendung von gefährlichen Pflanzenschutzmitteln muss die entsprechende Sachkunde nachgewiesen werden. Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung ist die bestandene Prüfung nach § 2 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PSSKV). Im Ergebnis dieser beiden Prüfungen wird ein gemeinsames Zeugnis ausgestellt. Es gilt gleichzeitig als Nachweis der Sachkunde für die Anwendung und der eingeschränkten Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln mit den oben genannten gefährlichen Eigenschaften.
Die zuständige Behörde für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 5 Absatz 2 ChemVerbotsV im Land Brandenburg ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt mit einem Anmeldeformular.
Die Sachkunde kann auch im Rahmen eines Hochschulstudiums
nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen nachgewiesen werden.
Voraussetzung ist eine bestandene Prüfung, die einer der oben unter Nr. 1oder 2
genannten Sachkundeprüfungen gleichwertig ist.
Haben Bildungsträger die Absicht, Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die
Sachkundeprüfung anzubieten, stellen sie zuvor beim LUGV einen formlosen Antrag
auf Anerkennung ihrer Ausbildungsinhalte und des Verfahrens der Prüfung über
den Nachweis der Sachkunde. Das LUGV stellt die Gleichwertigkeit im Sinne des §
5 Abs. 1 Nr. 7 ChemVerbotsV fest. Die Bildungseinrichtung wird schriftlich über
die Entscheidung informiert. Bildungsträger können auch außerhalb eines
ordentlichen Studienganges eine Ausbildung über Kenntnisse zum Erwerb der
Sachkunde anbieten. Die Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach der
ChemVerbotsV wird in diesen Fällen durch das LUGV abgenommen.
Weitere Informationen
Gemeinsamer
Fragenkatalog
der Länder (GFK)
Anmeldeformular Sachkundeprüfung
Antrag
auf Anerkennung Ausbildungsinhalte29.09.2010
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, Abteilung Verbraucherschutz, Referat V 4 - Gentechnik, Biotechnologie, Chemikaliensicherheit, Ulf Werner, Tel.: 03328 / 436 243, Fax: 03328 / 436 222, E-Mail: Ulf.Werner@LUGV.Brandenburg.de





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