Fördermaßnahmen
Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes
- Zielsetzung
- Wer kann gefördert werden?
- Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
- Was wird gefördert?
- Was bekommt der Antragsteller?
- Wann und wo ist der Antrag einzureichen?
» Richtlinie vom 23. März 2011
» Änderung der Richtlinie vom 1. August 2011
» Antrag (als PDF-Datei)
» Antrag (als Worddatei)
» Bewertungsrahmen

ZielsetzungDie Gewährung von Zuwendungen erfolgt zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes im ländlichen Raum. Durch diese Maßnahmen soll das Wasserrückhaltevermögen der Gewässer und die natürliche Bodenfunktion verbessert werden.
Wer kann gefördert werden?Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?Es werden nur Vorhaben gefördert, für die eine behördliche Zulässigkeit mit dem Antrag nachgewiesen werden kann (z. B. wasserrechtliche Zulassung der Gewässerbenutzung oder Planfeststellungsbeschluss bzw. Plangenehmigung, naturschutzrechtliche Genehmigungen, Befreiungen). Anlagen, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden sind nur dann förderfähig, wenn das zweckbestimmte Verfügungsrecht mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist vertraglich gesichert oder der Zuwendungsempfänger gesetzlich zum Betrieb der Anlage verpflichtet ist.
Was wird gefördert?- Gutachten und konzeptionelle Untersuchungen zur Vorbereitung und Begleitung der Maßnahmen sowie Kosten der Maßnahmevorbereitung bis zur Ausführungsplanung
- Nach Teil A der Richtlinie Maßnahmen des konstruktiven Wasserbaus die der Verbesserung des Wasserrückhaltes dienen, wie z.B. Schleusen, Schöpfwerke, Wehre, sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen mit entsprechendem hohen bautechnischen und maschinentechnischen Anspruch, Komplexmaßnahmen an Gewässersystemen.
- Nach Teil B der Richtlinie Maßnahmen der naturnahen Gewässerentwicklung, die der Verbesserung des Wasserrückhaltes dienen, wie z. B. Neubau, Rekonstruktion, Umgestaltung oder Beseitigung von Kleinstauen und Durchlässen, Einbau oder Umbau von Sohlschwellen und Sohlgleiten
Im Verfahren der Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes im ländlichen Raum sind spezifische Auswahlkriterien für jeden einzelnen Förderantrag zu prüfen.
Die Bewertung jedes Antrages anhand der spezifischen Projektauswahlkriterien steht in Übereinstimmung mit Artikel 71 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1698/ 2005, wonach die Ausgaben nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht kommen, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den von dem zuständigen Gremium festgelegten Auswahlkriterien beschlossen wurden.
Im Falle der Fördermittelknappheit sind darüber hinaus Projektauswahlkriterien im Bedarfsfall gemäß Bewertungsrahmen anzuwenden.
Was bekommt der Antragsteller?Der Antragsteller bekommt bei Förderung nach Teil A der Richtlinie bis zu 100 v. H. der förderungsfähigen Gesamtkosten. Bei Maßnahmen nach Teil B der Richtlinie beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 v. H. der förderfähigen Kosten.
Wann und wo ist der Antrag einzureichen?Der Antragsteller reicht das formgebundene Antragsformular in einfacher Ausfertigung beim örtlich zuständigen Standort des Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) ein. Die jeweiligen Standorte befinden sich in Potsdam, OT Groß Glienicke, Fürstenwalde, Neuruppin, Prenzlau und Luckau. Das LELF bewilligt die Anträge. Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.
Für das Antragsjahr 2011 wird aktuell als weiterer Antragstermin der 31. August 2011 benannt.
15.09.2011
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Wasser- und Bodenschutz, Referat 64, Martina Bellmann, Tel.: 0331/ 866 -7852, Fax: 0331/ 27548 -7852, E-Mail: Martina.Bellmann@MUGV.Brandenburg.de


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