
Landschaftspläne
Die gemäß der §§ 11 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für das ganze Gemeindegebiet aufzustellenden Landschaftspläne werden in Brandenburg von den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe aufgestellt. Inhaltlich sind sie aus den Landschaftsrahmenplänen heraus zu entwickeln. Sie sind die wichtigste Grundlage vorsorgenden Handelns bei der räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Die Inhalte der Landschaftspläne sind gemäß § 11 Abs. 3 BNatSchG in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen und können als Darstellungen in die Flächennutzungspläne aufgenommen werden. Strukturell sind Landschaftspläne grundsätzlich so aufgebaut, wie das Landschaftsprogramm und die Landschaftsrahmenpläne; sind jedoch diesem gegenüber inhaltlich und räumlich deutlich konkreter. Ihr Aufstellungsmaßstab ist M 1:10.000.
Landschaftspläne stellen die örtlichen Ziele, Maßnahmen und Erfordernisse des Naturschutzes dar. Dabei dienen sie wie die Landschaftsrahmenpläne, der nachhaltigen Sicherung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Sie sind eine wichtige Grundlage für die Umweltprüfung der Bauleitpläne aber auch für die Strategische Umweltprüfung anderer Pläne und Programme Dritter. Tipps zur Aufstellung von Landschaftsplänen unter besonderer Berücksichtigung der Strategischen Umweltprüfung und der Bauleitplanung bieten die unten angegebenen Hinweise.

Ein Beispiel für einen Landschaftsplan bietet die Stadt Potsdam. Die Landschaftspläne können bei der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden.
Den gegenwärtigen Stand der Landschaftsplanung im Land Brandenburg zeigt die Karte "Landschaftsplanung im Land Brandenburg".
- Die bisher in den §§ 3 und 4 BbgNatSchG landesrechtlich geregelten Aufgaben und Inhalte der Pläne werden nun ausschließlich bundesrechtlich durch § 9 BNatSchG bestimmt.
- Die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften in § 7 BbgNatSchG, nämlich Abs. 1 Satz 2 sowie die abweichenden landesgesetzlichen Regelungen des Absatzes 3 gelten unverändert fort.
- Die materiellen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 4 BbgNatSchG sind jetzt in § 11 Abs. 1 BNatSchG geregelt, die des Abs. 5 in § 11 Abs. 3 BNatSchG.
Hinweise zu den gesetzlichen Grundlagen der Landschaftsplanung können schriftlich unter der unten angegebenen Kontaktadresse erfragt werden.
Weitere Informationen
Landschaftsplan der Stadt Potsdam
Hinweise zur Aufstellung von
Landschaftsplänen unter besonderer Berücksichtigung der Strategischen Umweltprüfung
und der Bauleitplanung
Karte Stand der Landschaftsplanung
23.08.2011
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Naturschutz, Referat 43, Lutz Wolter, Tel.: 0331/ 866 -7579, E-Mail: Lutz.Wolter@MUGV.Brandenburg.de


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