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Sicherheit technischer Anlagen

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Bei Betriebsbereichen (§ 3 Abs. 5 BImschG) sind in Abhängigkeit von den möglichen Gefahren besondere Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern bzw. deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Diese Sicherheitspflichten gehen über die im allgemeinen Immissionsschutzrecht geregelten Betreiberpflichten hinaus und sind im Einzelnen in der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) geregelt.

Aus der Art und Menge der gefährlichen Stoffe leitet sich ab, ob sogenannte Grundpflichten oder erweiterte Pflichten zu erfüllen sind.

Es kann angeordnet werden, dass ein vom Landesumweltamt bekannt gegebener Sachverständiger sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen durchführt. Einen Überblick der in Brandenburg bekannt gegebenen Sachverständigen bekommt man mit Hilfe des Recherchesystems für Sachverständige - ReSyMeSa.

Weitere Informationen:
weitere Informationen  Störfall-Sofortmeldung
weitere Informationen  Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
weitere Informationen  Grund- und erweiterte Pflichten
weitere Informationen  ReSyMeSa - Recherchesystem für Sachverständige


10.01.2012

Kontakt:
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, Abteilung Technischer Umweltschutz, Referat T1 - Anlagensicherheit, Technologie, Dr. Berthold Wilck, Tel.: 033201/ 442 -337, Fax: 033201/ 442 -399, E-Mail: Berthold.Wilck@LUGV.Brandenburg.de