
Sicherheit technischer Anlagen
Bei Betriebsbereichen (§ 3 Abs. 5 BImschG) sind in Abhängigkeit von den möglichen Gefahren besondere Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern bzw. deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Diese Sicherheitspflichten gehen über die im allgemeinen Immissionsschutzrecht geregelten Betreiberpflichten hinaus und sind im Einzelnen in der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) geregelt.
Aus der Art und Menge der gefährlichen Stoffe leitet sich ab, ob sogenannte Grundpflichten oder erweiterte Pflichten zu erfüllen sind.
Es kann angeordnet werden, dass ein vom Landesumweltamt bekannt gegebener Sachverständiger sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen durchführt. Einen Überblick der in Brandenburg bekannt gegebenen Sachverständigen bekommt man mit Hilfe des Recherchesystems für Sachverständige - ReSyMeSa.
Weitere Informationen:
Störfall-Sofortmeldung
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Grund- und erweiterte Pflichten
ReSyMeSa - Recherchesystem für Sachverständige
10.01.2012
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, Abteilung Technischer Umweltschutz, Referat T1 - Anlagensicherheit, Technologie, Dr. Berthold Wilck, Tel.: 033201/ 442 -337, Fax: 033201/ 442 -399, E-Mail: Berthold.Wilck@LUGV.Brandenburg.de


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