
Tierarzneimittelüberwachung
Die den Ländern i. V. m. Art. 83 GG übertragene Tierarzneimittelüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung beim Tier jedweder Nutzungs- bzw. Haltungsform. Dies schließt sowohl die Herstellung, den Handel und die Anwendung von Tierarzneimitteln ein.
Im Land Brandenburg ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz für die Tierarzneimittelüberwachung zuständig. Der Vollzug der Überwachungsaufgaben, soweit es sich um die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und vergleichbarer Einrichtungen, der Nutztierhalter sowie des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln handelt, liegt bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Aufsichtsbehörde für die Tierarzneimittelüberwachung ist das Ministerium für Umwelt Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV).
Die Tierarzneimittelüberwachung ist Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes; die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, stellt einen besonderen Schwerpunkt dar. Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und direkt geltendes EU-Recht fungieren hier als sehr stringente Rahmenvorschriften. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Die Erzeugung von Lebensmitteln darf nicht nur unter ökonomischen Aspekten erfolgen, sondern muss auch die Ansprüche des Verbraucher- und Tierschutzes berücksichtigen. Der Arzneimitteleinsatz darf weder hygienische Mängel der Tierhaltung kompensieren noch illegal erfolgen. Genau wie der Mensch hat auch das Tier Anspruch auf eine wissenschaftlich fundierte und sichere Versorgung mit Arzneimitteln.
Für Wirkstoffe (pharmakologisch wirksame Bestandteile des Arzneimittels), die bei Lebensmittel liefernden Tieren eingesetzt werden sollen, gelten EU-weit verbindliche Rückstandshöchstmengen in Nahrungsmitteln, die in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgelistet sind. Für Stoffe, die einem Anwendungsverbot bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegen, wie z.B. Chloramphenicol oder Nitrofurane, besteht eine Nulltoleranz. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt insbesondere eine Untersuchung von tierischen Lebensmitteln auf Rückstände von Arzneimitteln sowie die ständige Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln beim Nutztier u. a. durch die Kontrolle der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelanwendung durch die Tierhalter.
Neben den laufenden Überwachungsaufgaben sieht sich das MUGV in der Pflicht, sich mit den Folgen der Anwendung von Tierarzneimitteln, wie z.B. unerwünschte Nebenwirkungen, Resistenzentwicklung, Eintrag von Arzneimitteln in die Umwelt (Böden- und Trinkwasserkontamination), auseinander zusetzen.
Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit weiteren Gesetzen und Verordnungen dienen sowohl dem Schutz des Menschen als auch dem Schutz der Tiere. Was Landwirte, aber auch Verbraucher, über die wichtigsten Rechtsvorschriften wissen sollten, ist in der vom MUGV herausgegebenen Broschüre "Arzneimittelanwendung bei Nutztieren" beschrieben worden.
Weitere Informationen:
Arzneimittelgesetz in Verbindung mit weiteren Gesetzen und Verordnungen
Arzneimittelanwendung bei Nutztieren
Versand von Tierarzneimitteln
Merkblatt für Tierheilkundige (Tierheilpraktiker)
Zugelassene Betriebe zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln gem. § 13 AMG
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV)
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter
der Landkreise und kreisfreien Städte (Adressen)
18.08.2011
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Verbraucherschutz, Referat 32, Dr. Jürgen Sommerhäuser, Tel.: 0331/ 866 -7483, E-Mail: VetwesenBB@MUGV.Brandenburg.de


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