Anzeigepflichtige Tierseuchen - Allgemeine Erläuterungen
Grundlage der Seuchenbekämpfung
Das Tierseuchengesetz ist in der Bundesrepublik Deutschland die
Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Seuchen, die bei
Haustieren oder Süßwasserfischen oder bei anderen Tieren auftreten
und auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragen werden
können. Haustiere im Sinne des Tierseuchengesetzes sind von Menschen
gehaltene Tiere einschließlich der Bienen, jedoch ausschließlich
der Fische.
Die Maßnahmen der Seuchenbekämpfung
Die Maßnahmen dienen sowohl der Vorbeuge gegen eine Seucheneinschleppung
als auch der Tilgung entstandener Seuchenherde.
Das Tierseuchengesetz enthält Vorschriften für die Ein- und
Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, Rohstoffen u. a. zur Abwehr
der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland. Außerdem enthält es Vorschriften für die Bekämpfung der Tierseuchen im Inland.
Die Maßnahmen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus
dem Ausland sowie zur Vorbeuge und Tilgung der Seuchen im Inland ergänzen
sich.
Für den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen ist die Mitarbeit
der Tierbesitzer, der Landwirte und Züchter und ihrer Organisationen
Voraussetzung.
Tierseuchenbekämpfung und Tierzucht
Im innerstaatlichen und internationalen Handelsverkehr ist das Freisein
von Seuchen Vorbedingung für die Freizügigkeit der Tiertransporte.
Die Tierseuchenbekämpfung ist eine Gemeinschaftsaufgabe des Staates
und der Tierhalter, sowohl zum eigenen Schutz als auch zur planvollen Entwicklung
des internationalen Tierverkehrs. Ohne weitsichtige Maßnahmen für
die Gesundheit der Tierbestände ist keine Leistungszucht möglich.
Anzeigepflicht
Eine der wichtigsten Vorschriften im Tierseuchengesetz ist die Anzeigepflicht.
Welche Seuchen sind anzeigepflichtig?
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom
15. Februar l991 (BGBl. I S. 461), mit dem § 10 des Tierseuchengesetzes
geändert worden ist, wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, die bisher
im Gesetz sowie in mehreren Verordnungen zur Bekämpfung einzelner
Tierseuchen genannten anzeigepflichtigen Seuchen in einer einzigen Rechtsverordnung
zu bestimmen.
Die anzeigepflichtigen Seuchen umfassen auch solche Tierseuchen, die in der Bundesrepublik Deutschland noch nie oder seit langer Zeit nicht mehr vorgekommen sind. Dies ist u. a. aus Gründen der Übernahme des EWG-Rechtes und wegen bilateraler Abkommen erforderlich.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht auch für weitere Seuchen einzuführen oder für einzelne Seuchen wieder aufzuheben.
Warum sind nicht alle Tierseuchen anzeigepflichtig?
Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Tierbestände setzen
dort ein wo der einzelne Besitzer allein seinen Bestand vor Verlusten nicht
schützen kann. Staatliche Maßnahmen sind jedoch nur dann notwendig,
wenn die Seuche eine volkswirtschaftliche Bedeutung hat oder die menschliche
Gesundheit gefährdet. Die Anzeigepflicht für die in der Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen genannten Seuchen soll bewirken,
dass Seuchenausbrüche frühzeitig erkannt und getilgt werden
können, bevor die Seuche weiterverbreitet wird.
Was ist anzeigepflichtig?
Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch (d. h. die amtliche Feststellung)
einer Seuche, sondern bereits der Seuchenverdacht.
Seuchen können in ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Seuchenverdacht umgehend untersucht und abgeklärt werden muss.
Es liegt im eigenen Interesse des Tierbesitzers, so bald wie möglich über die seuchenverdächtigen Erscheinungen Klarheit zu bekommen. Seuchenerreger werden schon von der Ansteckung bis zum Auftreten der Erkrankung (Inkubationsstadium) ausgeschieden. Um größere Verluste zu vermeiden, ist die Seuche frühzeitig zu bekämpfen.
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Wer ist zur Seuchenmeldung verpflichtet?
- der Besitzer oder sein Vertreter,
- wer anstelle des Besitzers zeitweilig mit der Aufsicht der Tiere beauftragt ist,
- wer berufsmäßig mit Tierbeständen zu tun hat (z. B. Tierärzte, Schäfer, Fischereiberechtigter, Viehhändler, ).
Gemäß § 9 des Tierseuchengesetzes sind zur Anzeige verpflichtet:
Wann und an wen ist die Seuchenanzeige zu erstatten?
Die Seuchenmeldung ist unverzüglich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu erstatten. Unverzüglich bedeutet:
ohne jeden Zeitverlust und ohne schuldhafte Verzögerung.
Auch am Wochenende darf es keine Verzögerung geben. Der Amtstierarzt
oder sein Vertreter sind immer zu erreichen.
Wer die ihm obliegende Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bestraft werden.
Die Bedeutung der unverzüglichen Seuchenanzeige sollte jedem einsichtsvollen Tierhalter klar sein. Eine Seuchenverheimlichung oder eine verspätete Anzeige würde den betreffenden Tierbesitzer schwer belasten, da ggf. die Seuche direkt (z. B. Tierhandel) oder indirekt (z.B. Personenverkehr) aus dem Gehöft verschleppt und weiter verbreitet werden kann.
Entschädigung
Die Entschädigung für Tierverluste durch Seuchen soll die
Folgen tragbar machen und die Seuchentilgung sowie die Mitarbeit der Tierbesitzer
fördern.
Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt.
Zuständig ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierbesitzer
die Seuche nicht unverzüglich anzeigt.
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Die allgemeinen Erläuterungen sind gekürzt aus
der "Sammlung tierseuchenrechtlicher Vorschriften" von Geißler -
Rojahn (Verlag R. S. Schulz, München) entnommen.
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Veterinär-
und Lebensmittelüberwachungsamt
09.02.2010
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Verbraucherschutz, Referat 32, Hans-Georg Kantak, Tel.: (0331) 866-7472, E-Mail: VetwesenBB@MUGV.Brandenburg.de


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