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Anzeigepflichtige Tierseuchen - Allgemeine Erläuterungen

Grundlage der Seuchenbekämpfung
Das Tierseuchengesetz  ist in der Bundesrepublik Deutschland die Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Seuchen, die bei Haustieren oder Süßwasserfischen oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragen werden können. Haustiere im Sinne des Tierseuchengesetzes sind von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen, jedoch ausschließlich der Fische.

Die Maßnahmen der Seuchenbekämpfung
Die Maßnahmen dienen sowohl der Vorbeuge gegen eine Seucheneinschleppung als auch der Tilgung entstandener Seuchenherde.

Das Tierseuchengesetz enthält Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, Rohstoffen u. a. zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland. Außerdem enthält es Vorschriften für die Bekämpfung der Tierseuchen im Inland.
Die Maßnahmen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland sowie zur Vorbeuge und Tilgung der Seuchen im Inland ergänzen sich.
Für den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen ist die Mitarbeit der Tierbesitzer, der Landwirte und Züchter und ihrer Organisationen Voraussetzung.

Tierseuchenbekämpfung und Tierzucht
Im innerstaatlichen und internationalen Handelsverkehr ist das Freisein von Seuchen Vorbedingung für die Freizügigkeit der Tiertransporte. Die Tierseuchenbekämpfung ist eine Gemeinschaftsaufgabe des Staates und der Tierhalter, sowohl zum eigenen Schutz als auch zur planvollen Entwicklung des internationalen Tierverkehrs. Ohne weitsichtige Maßnahmen für die Gesundheit der Tierbestände ist keine Leistungszucht möglich.

Anzeigepflicht
Eine der wichtigsten Vorschriften im Tierseuchengesetz ist die Anzeigepflicht. 

    Welche Seuchen sind anzeigepflichtig?
    Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 15. Februar l991 (BGBl. I S. 461), mit dem § 10 des Tierseuchengesetzes geändert worden ist, wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, die bisher im Gesetz sowie in mehreren Verordnungen zur Bekämpfung einzelner Tierseuchen genannten anzeigepflichtigen Seuchen in einer einzigen Rechtsverordnung zu bestimmen.

    Die anzeigepflichtigen Seuchen umfassen auch solche Tierseuchen, die in der Bundesrepublik Deutschland noch nie oder seit langer Zeit nicht mehr vorgekommen sind. Dies ist u. a. aus Gründen der Übernahme des EWG-Rechtes und wegen bilateraler Abkommen erforderlich.

    Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht auch für weitere Seuchen einzuführen oder für einzelne Seuchen wieder aufzuheben.

    Warum sind nicht alle Tierseuchen anzeigepflichtig?
    Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Tierbestände setzen dort ein wo der einzelne Besitzer allein seinen Bestand vor Verlusten nicht schützen kann. Staatliche Maßnahmen sind jedoch nur dann notwendig, wenn die Seuche eine volkswirtschaftliche Bedeutung hat oder die menschliche Gesundheit gefährdet. Die Anzeigepflicht für die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen genannten Seuchen soll bewirken, dass Seuchenausbrüche frühzeitig erkannt und getilgt werden können, bevor die Seuche weiterverbreitet wird.

    Was ist anzeigepflichtig?
    Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch (d. h. die amtliche Feststellung) einer Seuche, sondern bereits der Seuchenverdacht.

    Seuchen können in ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Seuchenverdacht umgehend untersucht und abgeklärt werden muss.

    Es liegt im eigenen Interesse des Tierbesitzers, so bald wie möglich über die seuchenverdächtigen Erscheinungen Klarheit zu bekommen. Seuchenerreger werden schon von der Ansteckung bis zum Auftreten der Erkrankung (Inkubationsstadium) ausgeschieden. Um größere Verluste zu vermeiden, ist die Seuche frühzeitig zu bekämpfen.

    Wer ist zur Seuchenmeldung verpflichtet?
    Gemäß § 9 des Tierseuchengesetzes sind zur Anzeige verpflichtet:
     
    1. der Besitzer oder sein Vertreter,
    2. wer anstelle des Besitzers zeitweilig mit der Aufsicht der Tiere beauftragt ist,
    3. wer berufsmäßig mit Tierbeständen zu tun hat (z. B. Tierärzte, Schäfer, Fischereiberechtigter, Viehhändler, ).

    Wann und an wen ist die Seuchenanzeige zu erstatten?
    Die Seuchenmeldung ist unverzüglich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu erstatten. Unverzüglich bedeutet: ohne jeden Zeitverlust und ohne schuldhafte Verzögerung.
    Auch am Wochenende darf es keine Verzögerung geben. Der Amtstierarzt oder sein Vertreter sind immer zu erreichen.

    Wer die ihm obliegende Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bestraft werden.

    Die Bedeutung der unverzüglichen Seuchenanzeige sollte jedem einsichtsvollen Tierhalter klar sein. Eine Seuchenverheimlichung oder eine verspätete Anzeige würde den betreffenden Tierbesitzer schwer belasten, da ggf. die Seuche direkt (z. B. Tierhandel) oder indirekt (z.B. Personenverkehr) aus dem Gehöft verschleppt und weiter verbreitet werden kann.


Entschädigung
Die Entschädigung für Tierverluste durch Seuchen soll die Folgen tragbar machen und die Seuchentilgung sowie die Mitarbeit der Tierbesitzer fördern.
Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt. Zuständig ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierbesitzer die Seuche nicht unverzüglich anzeigt.
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Die allgemeinen Erläuterungen sind gekürzt aus der "Sammlung tierseuchenrechtlicher Vorschriften" von Geißler - Rojahn (Verlag  R. S. Schulz, München) entnommen.

weitere Informationen Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
weitere Informationen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

09.02.2010

Kontakt:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Verbraucherschutz, Referat 32, Hans-Georg Kantak, Tel.: (0331) 866-7472, E-Mail: VetwesenBB@MUGV.Brandenburg.de