Recht - Gewässerschutz und Wasserwirtschaft / Kleinkläranlagen
Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und
Raumordnung
Vom 28. März 2003
1. Einleitung
2. Grundsätze
3. Beschränkungen des Einsatzes von Kleinkläranlagen
4. Kleinkläranlagen mit Bauartzulassung
5. Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung
6. Wasserrechtliche Erlaubnis
7. Betrieb
8. Wartung
9. Überwachung der Einleitung und der Anlage
10. Schlammentsorgung
11. Bestehende Anlagen
12. In-Kraft-Treten
Quellenverzeichnis
Anlage: Musterformulare zur Dokumentation der Wartungsarbeiten für die
Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebes

Ein Schwerpunkt der brandenburgischen Abwasserpolitik ist die Schaffung und Entwicklung des landesrechtlichen Rahmens für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung als wesentliche Voraussetzung für die Nutzung und Bewirtschaftung unseres Grund- und Oberflächenwassers im Interesse des Allgemeinwohls.
Dabei ist zu beachten, dass sich in Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EWG [1], aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) [2], dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) [3], der Abwasserverordnung (AbwV) [4] und der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung (BbgKAbwV) [5] sowohl Anforderungen an die Verringerung der Schadstofffracht des einzuleitenden Abwassers als auch Termine zu deren Einhaltung ergeben.
Nach § 4 Abs. 1 BbgKAbwV ist für gemeindliche Gebiete mit mehr als 2.000 und weniger als 10.000 EW (Einwohnerwert) jeweils die Errichtung von Kanalisation und Kläranlage mit biologischer Abwasserbehandlung bis zum 31. Dezember 2005 zu realisieren.
Nach § 5 Abs. 5 BbgKAbwV ist für gemeindliche Gebiete mit weniger als 2.000 EW bis zum 31. Dezember 2005 eine geeignete Abwasserbehandlung für das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser sicherzustellen, so dass die aufnehmenden Gewässer den maßgebenden Qualitätszielen sowie den Bestimmungen der Kommunalabwasserrichtlinie und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.
Von diesen Zielsetzungen darf in der nachstehenden Art und unter den beschriebenen Bedingungen abgewichen werden:
| Ist die Errichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten (§ 4 Abs. 2 BbgKAbwV). |
Dazu sind durch die Abwasserbeseitigungspflichtigen alle technischen Lösungsvarianten in Betracht zu ziehen. Die unter den gegebenen konkreten örtlichen und wirtschaftlichen Umständen sinnvollen Varianten sind zu prüfen. Die gewählte Ausführung muss allen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und regelgerechte Abwasserbeseitigung entsprechen.
Besonders in den dünn besiedelten ländlichen Gebieten können Kleinkläranlagen (Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasserzufluss von bis zu 8 m3 Abwasser pro Tag (dies entspricht in etwa einer Anschlusskapazität von bis zu 50 EW), die den Anforderungen der DIN 4261-2 [6] bzw. der DIN EN 12566-3 [7] gerecht werden) eine umweltverträgliche und kostengünstige Dauerlösung sein.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen richtet sich an den gleichen Schutzzielen für die Einleitgewässer aus wie die zentrale Abwasserbeseitigung. Diese Schutzziele ergeben sich in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG [8] aus § 1 a Abs. 1, §§ 25 a und b sowie § 33 a WHG. Sowohl für Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser ist ein guter Zustand zu erhalten bzw. zu erreichen. Dieser gute Zustand ist dadurch definiert, dass sich das Oberflächengewässer in einem zumindest guten ökologischen und chemischen Zustand und der Grundwasserkörper sich in einem zumindest guten mengenmäßigen und chemischen Zustand befindet. Das sind die Voraussetzungen für die vielfältigen Nutzungs- und Bewirtschaftungsziele der Gewässer.
Zweck der Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen ist es, den Behörden, potenziellen Anwendern und Planern
- die Einsatzgrundsätze für Kleinkläranlagen,
- die Standortvoraussetzungen,
- die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und die Kontrolle,
- die erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und
- die weiteren rechtlichen Regelungen
aufzuzeigen.
Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist Teil des Gewässerschutzes und dient dem Schutz des Allgemeinwohls.
Die Einleitung des in einer Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund ist eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG.
Bei einer Versickerung des biologisch gereinigten Abwassers in den Untergrund ist davon auszugehen, dass eine Einleitung in das Grundwasser im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG erfolgt.
Anforderungen an Einleitungen aus Kleinkläranlagen in den Untergrund bzw. in das Grundwasser ergeben sich aus der Abwasserverordnung, der Kommunalabwasserverordnung und der Grundwasserverordnung [9]. Die Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen ist nur für im Trennverfahren erfasstes häusliches Schmutzwasser (im Sinne der DIN 4045 [10]), d.h. für Wasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Baderäumen, Aborträumen und ähnlich genutzten Räumen, oder gewerbliches Abwasser, soweit es mit häuslichem Abwasser vergleichbar ist, zuzulassen.
Bei Kleinkläranlagen, die nach ihrer Art zugelassen und nach den Festlegungen ihrer Zulassung, der Betriebsanweisung und den einschlägigen technischen Normen gewartet und betrieben werden, entspricht die Reinigung des häuslichen Abwassers in einer mechanischen Stufe [11 - 12] (Vorbehandlung) in Kombination mit mindestens einer biologischen Stufe [6 - 7] (Hauptreinigung) dem Stand der Technik. Diese Kleinkläranlagen erfüllen die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung nach § 18 a WHG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BbgKAbwV und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 18 b WHG.
Anlagen, die den vorstehend beschriebenen Anforderungen entsprechen, sind aus Sicht des Gewässerschutzes grundsätzlich, das heißt vorbehaltlich der Prüfung des Einzelfalls, auch dauerhaft zur Abwasserbeseitigung geeignet.
Die zuständigen Behörden haben die Grundsätze und Regelungen dieser Richtlinie als Arbeitsgrundlage bei der Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen für Einleitungen aus Kleinkläranlagen zu beachten.
3. Beschränkungen des Einsatzes von Kleinkläranlagen
Die besonderen Anforderungen und Einschränkungen bzw. Ausschlussgründe des Baurechtes (Bundesfernstraßengesetz (FStrG) [13], Brandenburgisches Straßengesetz (BrgStrG) [14], Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) [15]), des Naturschutzrechtes (Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) [16]) und die kommunalrechtlichen Gründe (Anschluss- und Benutzungszwang), die dem Einsatz von Kleinkläranlagen entgegenstehen, bleiben unberührt. Darüber hinaus ist der Einsatz von Kleinkläranlagen durch die nachstehenden Anforderungen eingeschränkt:
| a) | Anlage und Einleitungsstelle dürfen sich nicht in
einem Wasserschutzgebiet befinden. Die untere Wasserbehörde kann bei einem
Standort oder Einleitungsstelle der Kleinkläranlage in der
Trinkwasserschutzzone III (IIIA/IIIB) im Rahmen einer Einzelfallprüfung
nach Anhörung der Schutzgebietskommission entsprechend § 15 Abs. 5 BbgWG aber
eine unumgängliche Ausnahme nach § 8 Abs. 3 der 3.
Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 [17] oder eine
Befreiung nach der jeweiligen (neuen) Wasserschutzgebietsverordnung
erteilen. |
||||||||
| b) | Eine Einleitung des biologisch gereinigten Abwassers in
stehende Gewässer darf grundsätzlich nicht zugelassen werden (§ 6 WHG
Abs. 1). In Zuflüssen von stehenden Gewässern sollte innerhalb einer
Entfernung von einer 1stündigen Fließzeit bei mittlerem
Niedrigwasserabfluss (MNQ) eine Einleitung des biologisch gereinigten
Abwassers nur in unumgänglichen Ausnahmefällen erfolgen. Die mit der
Einleitung des in der Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers
verbundene Nährstoffanreicherung führt zu einer Beeinträchtigung des
stehenden Gewässers und steht den o.g. Schutzzielen und den
Bewirtschaftungszielen entgegen. |
||||||||
| c) | Die Versickerung des biologisch gereinigten Abwassers
hat flächenhaft zu erfolgen. Eine punktförmige Versickerung des in der
Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers mittels Sickerschacht bzw.
-grube [11] ist nicht zuzulassen (§ 34 WHG), da diese zu einer
Überbeanspruchung des Reinigungsvermögens des Bodens führen kann (siehe
auch Nummer 6.2 dieser Richtlinie). |
||||||||
| d) | Sofern das in einer Kleinkläranlage biologisch
gereinigte Abwasser in den Untergrund eingeleitet wird, müssen die in der Tabelle
1 dargestellten vertikalen Mindestabstände der Sickeranlage (von
Unterkante Rieselrohr bei Untergrundverrieselung bzw. von der Sohle bei
Sickergraben bzw. bei Sickermulde) über dem höchsten Grundwasserstand (HGW)
eingehalten werden [18] 1
(siehe auch Nummer
6.2).
Tab. 1: Vertikale Mindestabstände der
Sickeranlage über dem höchsten Grundwasserstand (HGW) je nach anstehender
Bodenart [18] 1
|
||||||||
| e) | Es muss ein Mindestabstand von 50 m zwischen
Versickerungsanlage und dem nächsten Brunnen (auch auf
Nachbargrundstücken) eingehalten werden. |
4. Kleinkläranlagen mit Bauartzulassung
Serienmäßig hergestellte Kleinkläranlagen zur dezentralen Abwasserbeseitigung sind bauartzugelassen, wenn für sie zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vorlag.
Für die Einleitung des biologisch gereinigten Abwassers aus bauartzugelassenen Kleinkläranlagen gelten die Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 für die Größenklasse 1 der Abwasserverordnung.
Gemäß Anhang 1 Teil C Abs. 4 der Abwasserverordnung müssen in der Bauartzulassung die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen für die Größenklasse 1 der Abwasserverordnung ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein. In Kombination mit einer mechanischen Stufe [11 - 12] können folgende Anlagensysteme mit technischer Abwasserbelüftung gemäß DIN 4261-2 [6] und DIN EN 12566-3 [7] eingesetzt werden:
- Anlagen/Verfahren mit Nachklärung
| a) | Tropf- und Tauchkörper |
| b) | Belüftetes Festbettverfahren |
| c) | Schwebebettverfahren |
| d) | Belebungsverfahren |
- Anlagen/Verfahren ohne Nachklärung
| a) | SBR-Anlage (Sequencing Batch Reactor) |
| b) | Kleinkläranlagen mit Mikro- bzw. Membranfiltration |
Neubau und Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen, die als biologische Behandlungsstufe alleinig eine bisher nach DIN 4261-1 [11] bzw. nach EBERS und BISCHOFSBERGER [19] bemessene "Untergrundverrieselungsanlage" aufweisen, sind mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie nicht mehr zuzulassen.
5. Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung
| 5.1 | Nicht serienmäßig hergestellte
Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung müssen ebenfalls gemäß den
allgemein anerkannten Regeln der Technik neben einer mechanischen
Reinigungsstufe [11 - 12] mindestens eine biologische Reinigungsstufe
gemäß 5.1 Buchstabe a bis e bzw. 5.2 dieser Richtlinie besitzen.
Für die Einleitung des biologisch gereinigten Abwassers aus nicht bauartzugelassenen Kleinkläranlagen gelten die Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 für die Größenklasse 1 der Abwasserverordnung. Folgende Kleinkläranlagensysteme können hierbei eingesetzt werden:
|
|||||||||||||||
| 5.2 | Nicht serienmäßig hergestellte Anlagen
ohne Bauartzulassung erfüllen die Anforderungen an die
Abwasserbeseitigung nach § 18 a WHG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BbgKAbwV und
entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 18 b
WHG, wenn der praktische Nachweis ihrer Eignung zur Reinigung von
häuslichem Abwasser im Einzelfall erbracht und von der zuständigen
unteren Wasserbehörde anerkannt wurde. Der Nachweis der Eignung dieser
Anlagen ist durch den Vorhabensträger zu erbringen und der zuständigen
unteren Wasserbehörde zur Prüfung vorzulegen. Maßstab der Eignung ist
die praktische Einhaltung der wasserrechtlich vorzusehenden
Überwachungswerte, die über einen Zeitraum von einem Jahr anhand von
monatlichen Messungen einer zuständigen Wasserbehörde oder eines
zugelassenen Labors zu belegen sind. |
|||||||||||||||
| 5.3 | Sofern in begründeten Einzelfällen an
die Einleitung höhere Anforderungen als nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 für
die Größenklasse 1 der Abwasserverordnung zu stellen sind, ist der
Einsatz von Kleinkläranlagen nur zulässig, wenn eine entsprechende
Leistungsfähigkeit durch eine Bauartzulassung nachgewiesen wird. |
|||||||||||||||
|
Nach § 66 Abs. 3 BbgWG muss die zuständige untere Wasserbehörde die Gemeinde auf ihren Antrag oder auf Antrag des Nutzers mit Zustimmung der Gemeinde und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für das einzelne Grundstück befristet und widerruflich freigestellt und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung oder auf dessen Antrag übertragen haben. Für die Gewässerbenutzung durch Einleitung des biologisch gereinigten Abwassers in das Grund- oder Oberflächenwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Zusätzlich zu den Inhalten der wasserrechtlichen Erlaubnis nach Brandenburgischem Wassergesetz (BbgWG) in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind mindestens alle Festlegungen zu Betrieb und Wartung aus der Bauartzulassung und der Betriebsanweisung in geeigneter Form zum Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis zu machen. Mindestanforderungen Gemäß Anhang 1 Teil C zur Größenklasse 1 der Abwasserverordnung sind die beiden nachstehenden Anforderungen
in die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von - in Kleinkläranlagen mit und ohne Bauartzulassung - biologisch gereinigtem Abwasser aufzunehmen, soweit die Umstände des Einzelfalls nicht die Aufnahme weiterer Parameter erfordern (siehe Nummer 6.1). Eine Unterschreitung der in Nummer 3 Buchstabe d dargestellten Mindestabstände der Sickeranlage über dem höchsten Grundwasserstand ist als ein Einzelfall zu werten und erfordert eine weitergehende Reinigung. Weitergehende Anforderungen im Einzelfall
Sofern auch diese Anforderungen den konkreten örtlichen Bedingungen für das Schutzgut Grundwasser nicht gerecht werden, ist über eine weitere Verschärfung der Anforderungen oder Versagung der Erlaubnis zu entscheiden. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist gemäß § 28 BbgWG in der Regel auf 15 Jahre zu befristen. Für die Einleitung aus nicht bauartzugelassenen Kleinkläranlagen2) soll diese Frist auf maximal zehn Jahre begrenzt werden.
|
||||||||||||||||
| 6.1 |
Anforderungen bei Einleitung des biologisch gereinigten häuslichen Abwassers in Fließgewässer Die unter Nummer 6 genannten Mindestanforderungen werden bei Einleitungen in ein Fließgewässer als Überwachungswerte zur Aufnahme in die wasserrechtliche Erlaubnis empfohlen, soweit nicht aus den Gründen nach § 6 WHG, insbesondere zum Schutz des konkreten Einleitgewässers, über diese Anforderungen hinauszugehen ist. Für die Probenahme zur Überwachung der Einleitung soll die Probenahmestelle (gegebenenfalls Kontrollschacht) möglichst nahe der Einleitungsstelle, außerhalb eines Rückstaus, sein.
|
|||||||||||||||
| 6.2 |
Anforderungen bei Einleitung des biologisch gereinigten häuslichen Abwassers in den Untergrund Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in den Untergrund darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist (§ 34 WHG). Das Vorhandensein von Stoffen der Liste I und/oder II der Grundwasserverordnung [9] kann auch im in der Kleinkläranlage zu behandelnden häuslichen Abwasser nicht ganz ausgeschlossen werden. Um den Anforderungen nach § 3 Abs. 3 dieser Verordnung gerecht zu werden, sind die in dieser Richtlinie genannten technischen Vorgaben einzuhalten. Von den in Tabelle 1 angegebenen vertikalen Mindestabständen bei der Versickerung des biologisch gereinigten Abwassers kann nur nach Maßgabe der unter Nummer 6 dargestellten Reinigungsleistungen abgewichen werden. Infolgedessen sind bei der Beurteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisfähigkeit einer Einleitung des in der Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers in den Untergrund die hydrogeologischen und bodenkundlichen Verhältnisse stets zu berücksichtigen. Die unter Nummer 6 genannten Überwachungswerte gelten für das Abwasser, das die Kleinkläranlage verlassen hat, vor der Einleitung in den Untergrund. Für die Probenahme ist eine leicht zugängliche und unfallsichere Entnahmestelle einzurichten, die eine repräsentative Probenahme zur Kontrolle der Einleitung gewährleistet. Die Einleitung des in der Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers in den Untergrund erfordert Versickerungsanlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Folgende Versickerungssysteme können hierbei eingesetzt werden:
Die Baugrundsätze von Anlagen zur Versickerung von biologisch gereinigtem Abwasser mittels Sickergraben sind in der DIN 4261-1 [11] beschrieben (siehe auch Tabelle 2). Bei der Bemessung von Untergrundverrieselungsanlagen sollten die Vorgaben berücksichtigt werden, die auf umfangreichen Untersuchungen von EBERS und BISCHOFSBERGER [19] (Tabelle 2) basieren. Die Untergrundverrieselung hat je nach Sickerfähigkeit des Untergrundes einen erheblichen Flächenbedarf (bis über 25 m Rohrleitungslänge je Einwohner bei einer maximalen Länge des Einzelstranges von 30 m, Abstand der Rohre voneinander 2 m). Bei der Muldenversickerung wird das gereinigte Abwasser der Kleinkläranlage in einer flachen - unter Umständen begrünten - Geländemulde über die belebte Bodenzone in den Untergrund eingeleitet. Bei dieser oberirdischen Art der Versickerung wird durch das hohe Nachreinigungspotential der belebten Bodenzone ein zusätzlicher Abbau von organischen Restschadstoffen und Fäkalkeimen des in der Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers begünstigt (siehe auch Nummer 3 Buchstabe c dieser Richtlinie). Hinweise zur Auslegung derartiger Systeme enthalten beispielsweise die Empfehlungen des ATV-DVWK-Arbeitsblattes A 138 (Nummer 3.3.2) [23] (siehe auch Tabelle 2). Tab. 2: Versickerungssysteme
für die Einleitung von in Kleinkläranlagen biologisch gereinigtem Abwasser in
den Untergrund |
|||||||||||||||
| Sickergraben nach DIN 4261-1 [11] | ||
| Sickergraben | Länge eines einzelnen Sichergrabens | bis 10 m |
| Sickerrohr | Lichte Weite | ≥ 100 mm |
| Breite der Schlitze | 1,4 mm | |
| Gefälle | 1 : 500 | |
| Mindestabstand zw. | Unterkante Sickerrohr und Grabensohle | 0,3 m |
| Grabensohle und HGW | ≥ 1,5 m (Tab. 1) | |
| Kiesschicht | Mindestüberdeckung des Sickerrohrs | 0,1 m |
| Körnung | 2 / 8 mm | |
| Untergrundverrieselung nach EBERS und BISCHOFSBERGER [19] | ||
| Sickergraben | Breite der Grabensohle | ≥ 1,0 m |
| Tiefe | ≥ 1,0 m | |
| Kiesschicht | Stärke | 0,3 m (+ 0,3) |
| Körnung | 4 / 8 mm | |
| Sickerstränge | Mindestanzahl | 2 |
| Mindestabstand untereinander | ≥ 2 m | |
| Länge eines einzelnen Sickerstranges | 10 - 30 m | |
| Spezifische Länge | ||
| Kies bis mittelkörniger Sandboden | ≥ 6,0 m/EW | |
| Feiner Sand, lehmiger Sandboden | ≥ 7,5 m/EW | |
| Sandiger Lehm bis Lehmboden | ≥ 10,0 m/EW | |
| Lehm bis schluffiger Lehmboden | ≥ 12,5 m/EW | |
| Schluffiger/toniger Lehm bis toniger Lehmboden | ≥ 25 m/EW | |
| Sickerrohre | Material | PVC - hart |
| Lichte Weite | ≥ 100 mm | |
| Breite der Schlitze | 3,0 mm | |
| vertikaler Abstand zum HGW | ≥1,5 m (Tab. 1) | |
| Gefälle | 1 : 500 | |
| Betrieb | Abwasserbeschickung | intermittierend |
| Betriebskontrolle | Laut
Zulassung und Betriebsanweisung |
|
| Wartung | Wartung (bei regelmäßiger Kontrolle) | |
| Muldenversickerung gemäß ATV-DVWK-A 138 (Nummer 3.3.2) [23] | ||
| Geländemulde | Breite | 1,0 - 5,0 m |
| Maximale Tiefe | 0,5 m | |
Die allgemeinen Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb sind in der Anlage dieser Richtlinie - zum Teil typspezifisch - aufgeführt. Die Formblätter werden zur Nutzung als Nachweis der Erfüllung von Betreiberpflichten empfohlen. Der typspezifische Inhalt, Umfang und die Art und Weise der Durchführung des Betriebes umfasst mindestens alle in der Bauartzulassung und in der Betriebsanweisung enthaltenen Festlegungen. Bestimmen Bauartzulassung oder Betriebsanweisung konkrete Anforderungen zu Qualifikation oder Sachkunde3 des Ausführenden und kann der Antragsteller diese nicht durch Beruf, Tätigkeit oder Fortbildung nachweisen, so ist die verbindliche Beauftragung eines geeigneten Dritten durch Vorlage eines sachdienlichen Vertrages zu sichern.
Mindestens alle in der Bauartzulassung oder Betriebsanweisung gemachten Angaben hinsichtlich des typspezifischen Inhalts, Häufigkeit und die Art und Weise der Ausführung der Wartung sind in die Festlegungen der wasserrechtlichen Erlaubnis aufzunehmen.
Bestimmen Bauartzulassung oder Betriebsanweisung bestimmte Anforderungen zu Qualifikation oder Fachkunde4 des Ausführenden und kann der Antragsteller diese nicht durch Beruf, Tätigkeit oder Fortbildung nachweisen, so ist die verbindliche Beauftragung eines geeigneten Dritten durch Vorlage eines sachdienlichen Vertrages nachzuweisen.
9. Überwachung der Einleitung und der Anlage
| 9.1 | Qualifizierte Selbstüberwachung der Einleitung (§
73 BbgWG)
Nach § 73 Abs. 1 BbgWG muss die Einleitung durch eine nach der Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung (UStZulV) [24] zugelassenen Stelle beprobt und untersucht werden. Die obere Wasserbehörde kann nach § 73 Abs. 1 BbgWG die Abwassereinleitung von einzelnen Kleinkläranlagen oder Gruppen von Kleinkläranlagen von der Verpflichtung zur qualifizierten Selbstüberwachung zeitweise oder auf Dauer befreien. Bei Anlagen gemäß Nummern 4 und 5 dieser Richtlinie ist die Einleitung des biologisch gereinigten Abwassers unter Beachtung des Erlasses "zur Überwachung häuslicher und kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen" des MLUR vom 25. Mai 1999, AZ: W 4.1-554 zu beproben und zu überwachen, z.B. in den Fällen, in denen ein geringer Grundwasserabstand (nahe dem Mindestabstand von 1,5 m) und/oder ein überdurchschnittlicher (mehr als 1/7) Abwasseranteil der Einleitung am mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ) des Fließgewässers und/oder eine weitgehende Ausschöpfung der maximal zulässigen in Nummer 1 dieser Richtlinie genannten Anlagenkapazität für Kleinkläranlagen vorliegen. Der Mindestumfang der Überwachung orientiert sich an dem o.g. Erlass des MLUR. Die konkrete Anzahl der Beprobungen ist vom zu erwartenden Einfluss auf das Einleitgewässer abhängig zu machen. Die Ergebnisse der qualifizierten Selbstüberwachung sind
der zuständigen Wasserbehörde entsprechend der Festlegungen des
wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides zu übermitteln. |
|
| 9.2 |
Amtliche Überwachung der Einleitung aus Kleinkläranlagen Nach § 110 BbgWG ist bei Einleitungen unter 8 m3 pro Tag im Jahresdurchschnitt eine regelmäßige amtliche Überwachung nicht geboten. Deuten aber die an die zuständige Wasserbehörde
regelmäßig zu übermittelnden Ergebnisse hinsichtlich der im Rahmen des
Betriebes und der Wartung durchzuführenden Kontrollen und Stichproben des
Ablaufes von Kleinkläranlagen auf eine Nichteinhaltung der in Nummer
6 genannten Anforderungen hin, hat eine amtliche Überwachung durch die
zuständige Wasserbehörde zu erfolgen. |
|
| 9.3 | Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebes
Die Selbstüberwachung der Kleinkläranlage hat nach § 75 Abs. 2 BbgWG zu erfolgen. Die Anlage ist mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu überwachen. Hierbei ergeben sich Art und Umfang der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebes von Kleinkläranlagen aus
Art und Ausmaß der Überwachung ist in geeigneter Form, z.B. als Quellen- oder Bezugsverweis oder Textzitat des jeweiligen Regelwerkes, in die wasserrechtliche Erlaubnis aufzunehmen und ist vom zu erwartenden Einfluss auf das Einleitgewässer abhängig zu machen. Die Erfüllung der Verpflichtungen zur Eigenüberwachung ist zu dokumentieren. Die Musterformulare zur Dokumentation in Anlage werden -
nach Anpassung an die Umstände des Einzelfalls durch die zuständige
Wasserbehörde - zur Anwendung empfohlen. |
Der in der Kleinkläranlage nicht separierte Klärschlamm ist unabhängig von der Menge nach § 66 Abs. 1 Satz 2 BbgWG der Gemeinde als kommunalen Abwasserbeseitigungspflichtigen anzudienen. Der separierte Klärschlamm kann vom Betreiber der Kleinkläranlage nach Abfallrecht verwertet werden.
Durch die Entschlammung der Kleinkläranlage muss deren Funktion gesichert werden. Die Häufigkeit und der Umfang der Räumung des Schlammes richten sich nach den Festlegungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und der Betriebsanweisung. Sind dort keine Festlegungen getroffen, so ist durch die untere Wasserbehörde im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid eine Räumung unter Beachtung der einschlägigen Normen und anderer Regelwerke (DIN, CEN, ATV-DVWK) vorzuschreiben.
Für rechtmäßig errichtete und betriebene Kleinkläranlagen hat die untere Wasserbehörde diese Richtlinie in der Regel erst nach Ablauf der Befristung der dazu erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis, spätestens bis zum 31. Dezember 2005, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verlängerung oder der Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis anzuwenden. Die wasserrechtliche Erlaubnis für Kleinkläranlagen mit abgelaufener Bauartzulassung nach DIN 4261-2, die bis zu den o.g. Fristen unbeanstandet geblieben sind, kann - nach Prüfung des Einzelfalls - ergänzt, angepasst und verlängert werden, wenn dem unter Beachtung des Besorgnisgrundsatzes (§ 34 Abs. 1 WHG) keine Gründe entgegenstehen.
Erlaubnisse für Einleitungen aus Anlagen ohne Bauartzulassung oder vergleichbarem Regelwerk (Nummer 5 dieser Richtlinie) sind innerhalb einer angemessenen Frist an die Anforderungen nach dieser Richtlinie anzupassen.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR) über die Einsatzmöglichkeiten von Kleinkläranlagen zur Abwasserreinigung vom 27. Mai 1994 [25] außer Kraft.
Anlage: Musterformulare zur Dokumentation der Wartungsarbeiten für die
Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebes

1 Zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer metabolisch und adsorptiv wirksamen Biofilmzone zur Nachreinigung des in der Kleinkläranlage biologisch gereinigten Abwassers ist ein ausreichend mit Sauerstoff durchlüfteter Porenraum in der unterirdischen Versickerungszone erforderlich. Dementsprechend sind Grund- und Stauwasserbeeinflussungen dieser Versickerungszone auszuschließen. Die in Tabelle 1 dargestellten Mindestabstände berücksichtigen hierbei auch die je nach Bodenart unterschiedlich großen Werte hinsichtlich des Kapillarwasseraufstieges.
2 Dazu sind die Hinweise des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) zum Eignungsnachweis für nicht bauartzugelassene Kleinkläranlagen vom 17. März 2003 zu beachten.
3 Als sachkundig werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter angesehen, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnis und ihrer durch praktischen Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen gewährleisten, dass sie Eigenkontrollen an Kleinkläranlagen sachgerecht durchführen.
4 Als fachkundig werden angesehen: Betreiberunabhängige Betriebe (Fachbetriebe), deren Mitarbeiter (Fachkundige) aufgrund ihrer Berufsausbildung und der Teilnahme an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen über die notwendige Qualifikation für Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen verfügen.
12.05.2003
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Wasser- und Bodenschutz, Referat 63, Carsten Schmager, Tel.: 0331/ 866 - 7832 , E-Mail: Carsten.Schmager@MUGV.Brandenburg.de


Seite drucken