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Foto: Gerd Bölle, MUGV-Fotoarchiv

Futtermittelhygiene: Registrierung von Futtermittelunternehmern

Registrierung als Futtermittelunternehmer gem. Artikel 9 Abs. 2 i.V. mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12.01.2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung)

Seit dem Inkrafttreten der Futtermittelhygieneverordnung (VO EU 183/2005) am 8. Februar 2005 müssen sich Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, gem. Art. 9 der genannten Verordnung bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen. Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind:

  • Landwirte, die ihre selbst erzeugten Futtermittel in Verkehr bringen (Marktfruchtbetriebe) einschließlich Lagerung, Behandlung und innerbetrieblicher Transport
  • Landwirte , die ihre selbst erzeugten Futtermittel in Verkehr bringen und/oder an ihre Tiere füttern einschließlich Lagerung, Behandlung und innerbetrieblicher Transport
  • Landwirte, die Futtermittel zukaufen und vor der Verfütterung mischen
  • Unternehmer außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die Einzelfuttermittel abgeben (u.a. Bierbrauer, Bäcker, Hersteller von Nebenprodukten der Getreide- und Zucker verarbeitenden Industrie sowie der Ölmühlen)
  • Hersteller von Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln
  • Futtermittelhändler mit Ausnahme des Einzelhandels von Heimtierfutter
  • Transporteure, Behandler und Lagerhaltungen
     

Zuständige Behörden für die Registrierung in Brandenburg sind:

  • die Überwachungsbehörden der Landkreise für die Landwirte und ihre Tätigkeiten.
  • das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
    Referat V1; Futtermittelüberwachung
    Müllroser Chaussee 50, 15236 Frankfurt (Oder)
    Tel. 0335/ 5217 -412
    Fax: 0335/ 5217 -350
     

für alle registrierungspflichtigen Tätigkeiten außerhalb des Bereichs der Landwirte.

Hinweis:

Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind jedoch Landwirte, die

  • Futtermittel für die Verfütterung an Tiere herstellen, die sie selbst verzehren bzw. deren Produkte sie selbst essen (Eigenverbrauch) oder die sie als Kleinerzeuger auf dem Markt verkaufen
  • Futtermittel in kleinen Mengen (bis max. 5 ha/Jahr) auf örtlicher Ebene direkt an Landwirtschaftsbetriebe liefern
  • Tiere füttern, deren Futter sie fütterungsfertig zugekauft haben und dem ggf. außer Wasser nichts weiter mehr zugemischt wird.
     

Zur Vereinfachung der Anzeige empfehlen die zuständigen Überwachungsbehörden in Brandenburg den Landwirten das vorliegende einheitliche Formblatt zu verwenden.
 

Erläuterungen zum Formblatt:

zu 1.:
Welche Unternehmens- und/ oder Betriebsnummer eingetragen wird, ist für den Antrag zur Registrierung unerheblich. Es kann sowohl die Invekos- als auch die HIT- Nummer verwendet werden. Hat ein Unternehmen ggf. noch keine Nummer, braucht auch keine Nummer eingetragen zu werden.

Sofern ein Landwirtschaftsunternehmen über andere, örtlich abgegrenzte Anlagen zur Futtermittelerzeugung, zur Futtermittellagerung, zur Futtermittelbehandlung bzw. zur Fütterung verfügt, denen ggf. eigene Betriebsnummern zugeteilt wurden, sind diese Anlagen separat zu erfassen. In jedem Fall muss aus der Anzeige deutlich werden, welche Anlagen in welchen Orten zum bezeichneten Unternehmen gehören.

zu 2a.:
Der Kasten Futtermittelprimärproduktion wird von den Betrieben angekreuzt, die nur Futtermittel herstellen/behandeln und in Verkehr bringen, jedoch keine Tiere füttern.
Der Kasten Herstellen landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist von den Betrieben anzukreuzen, die sowohl Futtermittel herstellen als auch Tiere damit füttern bzw. von Landwirten, die alle Futtermittel zukaufen und diese vor der Verfütterung mischen.

Welche Tätigkeiten dann im Einzelnen ausgeführt werden, ist in den "darunter"- Button anzukreuzen. Pferde, auch Pensionspferde, sowie Fische sind futtermittelrechtlich Nutztiere.

zu 2b.:
Futtermittel transportieren oder Lagern gehört zur Tätigkeit "Behandeln". Es sollte näher erläutert werden, welche Tätigkeit der Futtermittelunternehmer speziell ausübt.


weitere Informationen  Formblatt zur Registrierung als PDF-Datei
weitere Informationen  Formblatt zur Registrierung als (Word-Datei)
weitere Informationen  Überwachungsbehörden: Landwirtschaftsämter bzw. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter


17.09.2010

Kontakt:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Verbraucherschutz, Referat 33, Dr. Ingrid Höhn, Tel.: 0331/ 866 7447, Fax: 0331/ 866 7444, E-Mail: Ingrid.Hoehn@MUGV.Brandenburg.de