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Rhin im NSG Gülper See (Foto: Dr. Tilo Geisel, MUGV)

Natur- und Landschaftsschutzgebiete

Unterschutzstellungsverfahren (Ablauf für NSG und LSG-Verfahren)

Natur- und Landschaftsschutzgebiete werden durch Erlass einer Rechtsverordnung festgesetzt. Dies geschieht in Brandenburg durch die oberste Naturschutzbehörde bzw. einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, soweit diese eine Befugnis des Ministeriums erhalten haben.

Das Verfahren zur Festsetzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten wird durch den § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geregelt. Für den Erlass von Landschaftsschutzgebieten wird die LSG Musterverordnung zugrunde gelegt.

Im Rahmen des Verfahrens der Schutzgebietsausweisung findet eine intensive Abstimmung mit betroffenen Bürgern, Kommunen, Kreisen, Verbänden (Landesbauernverband, Naturschutzverbände) und betroffenen Behörden statt.

Nach der Feststellung der Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit eines Gebietes werden die betroffenen Kreise, Kommunen, Behörden, Versorgungsunternehmen, Industrie- und Handelskammer (Träger öffentlicher Belange) und die anerkannten Naturschutzverbände über das geplante Schutzgebiet informiert und in den Entscheidungsprozeß einbezogen. Auf diese Weise verschafft sich die verfahrensführende Behörde einen Überblick über bestehende Interessenkonflikte, die einem Abwägungsverfahren mit den Belangen des Naturschutzes (jeweiliger Schutzzweck des Gebietes) unterzogen werden.

Anschließend können während der öffentlichen Auslegung alle Bürger die Verordnungstexte und Karten bei den unteren Naturschutzbehörden und den kommunalen Ämtern einsehen und ihre Bedenken und Anregungen äußern ggf. werden dann noch Abstimmungsgespräche beispielsweise mit betroffenen Landnutzern geführt. Nach dem Abschluss des Verfahrens erhält jeder Einwender eine schriftliche Antwort über das Ergebnis der Abwägung.

Buchenwald im LSG Ruppiner Wald- und Seengebiet (Foto: Dr. Tilo Geisel, MLUV) Mit Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Schutzgebietes beginnt die so genannte Veränderungssperre. D.h., dass vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung an nach § 28 Abs. 2 i.V. mit § 27 Abs. 3 BbgNatSchG bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung vorläufig alle Handlungen verboten sind, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte regelmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. Die Veränderungssperre kann längstens drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr dauern.

Einstweilige Sicherung

Wenn für einen Landschaftsraum ein Schutzgebietsverfahren vorgesehen ist, sieht das Brandenburgische Naturschutzgesetz gemäß § 27 auch die Möglichkeit der einstweiligen Sicherung vor. Hierdurch soll der gegenwärtige Zustand eines Gebietes erhalten und vor irreversiblen Schäden bewahrt werden. Die so ausgesprochene Veränderungssperre gilt maximal zwei Jahre. Während dieser Zeit sollte das Verfahren zur Ausweisung als Schutzgebiet eingeleitet worden sein, anderenfalls erlischt die Sperre wieder.

Öffentliche Auslegungsverfahren

Bekanntmachungen und Entwürfe der Verordnungen zu geplanten Naturschutzgebieten:

weitere Informationen  Boitzenburger Tiergarten und Strom
weitere Informationen  Küstrinchen
weitere Informationen  Dürrenhofer Moor
weitere Informationen  Lietzener Mühlental
weitere Informationen  Matheswall, Schmielen- und Gabelsee
weitere Informationen  Treplin-Alt Zeschdorfer Fließtal

Bekanntmachungen und Entwürfe der Verordnungen zu geplanten Landschaftsschutzgebieten:

weitere Informationen  Nuthetal-Beelitzer Sander
weitere Informationen  Potsdamer Wald- und Havelseengebiet

Weitere Informationen:
weitere Informationen  Brandenburgisches Naturschutzgesetz
weitere Informationen  LSG Musterverordnung


29.12.2011

Kontakt:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Naturschutz, Referat 45, Birgit Lehmann, Tel.: 0331/ 866 -7187, E-Mail: Birgit.Lehmann@MUGV.Brandenburg.de