
Eingriffsregelung
Die Eingriffsregelung führt durch Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen nachhaltig zu einer Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Landschaft. Der Verursacher eines Eingriffs ist naturschutzrechtlich zur Bewältigung der Folgen seines Handelns für die Allgemeingüter Natur und Landschaft verpflichtet. Ziel ist durch eine natur- und landschaftsverträgliche Umsetzung von Vorhaben, möglichst im Einklang mit der Natur zu bauen und unter Umständen langfristige negative Folgen zu verhindern. Entstehen dennoch nachteilige Eingriffsfolgen können diese durch die Aufwertungsmaßnahmen Ausgleich und Ersatz wieder gut gemacht werden.
Seit 30 Jahren verpflichtet das Bundesnaturschutzgesetz bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft die Verursacher zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die länderspezifische Anwendung der Eingriffsregelung gibt das Brandenburgische Naturschutzgesetz (§§ 10 bis 18 BbgNatSchG) vor.
Bei Eingriffen in Natur und Landschaft ist eine Stufenfolge von Prüfschritten und zu ergreifenden Maßnahmen vorgeschrieben. Dies reicht von der Vermeidung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bis zu Ersatzzahlungen. Geldleistungen aus Ersatzzahlungen gehen an die Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg, der sie für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege verwenden muss.
Die Planung der Art und des Ausmaßes von Kompensationsmaßnahmen erfolgt im
Rahmen von Zulassungs- und Genehmigungsverfahren im Einvernehmen beziehungsweise
im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Dabei sind sowohl
übergeordnete Vorgaben des Naturschutzes (Landschaftsprogramm,
Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne) als auch die Vorgaben anderer Fachplanungen (Bauleitpläne, agrarstrukturelle
Vorplanung, forstliche Rahmenplanung) zu berücksichtigen. Eine
Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung kann als Bestandteil eines Grünordnungsplanes,
eines landschaftspflegerischen Begleitplanes oder als eigenständiges
Fachgutachten erstellt werden. Wichtig ist dabei, dass die Verpflichtung und
Verantwortlichkeit des Eingriffsverursachers nicht mit der Planung aufhört.
Die Prüfung der Flächenverfügbarkeit, die fachgerechte Umsetzung der Maßnahmen, die Pflege und Erfolgskontrolle bis zur vollständigen Wirksamkeit der wiederhergestellten oder neu geschaffenen Strukturen und Biotope liegen in der gesetzlichen Verantwortung des Vorhabensträgers.
HVE - Handlungsanleitung zum Vollzug der Eingriffsregelung
Aufbau und Förderung von Flächen- und Maßnahmenpools
Erfolgskontrollen des MLUV
Zusammenspiel der Akteure in der Eingriffsregelung
Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen
Liste im Land Brandenburg wildlebend vorkommender besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten
Landesumweltamt Brandenburg - Stand: April 2008 (Excel-Datei)
» Erläuterungen zur Liste (PDF-Datei)
Brandenburgische Naturschutzgesetz
Landschaftsprogramm
Landschaftsrahmenpläne
Landschaftspläne
Stiftung NaturSchutzFonds Brandenburg
18.05.2009
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Naturschutz, Referat 44, Peter Jansen, Tel.: 0331/ 866 -7186, Fax: 0331/ 866 -7158, E-Mail: Peter.Jansen@MUGV.Brandenburg.de


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