
NLP Unteres Odertal: Regionalentwicklung
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Nach den Bestimmungen für Nationalparke sollen im überwiegenden Teil ihres Gebietes möglichst ungestörte Abläufe der Naturvorgänge ermöglicht werden. Deshalb wurden im Nationalpark großflächige Wildniszonen entwickelt, in denen keine wirtschaftliche Nutzung stattfindet. Auf der übrigen Nationalparkfläche ist damit eine wirtschaftliche Nutzung unter Einhaltung der Gebote und Verbote des Nationalparkgesetzes möglich.
Für die Landwirtschaft bleibt damit die ökologisch verträgliche Grünlandnutzung erlaubt. Maßstab sind die Regeln der guten fachlichen Praxis nach § 1b Abs.4 BbgNatSchG und das dort genannte Recht der Landwirtschaft und des Bodenschutzes. Im Nationalpark ist es verboten, Grünland in Ackerland umzuwandeln, chemisch - synthetischen Dünger, Gülle oder Pflanzenschutzmittel auszubringen. Eine Entschädigung erhalten die Landwirte dafür im Rahmen der Regelungen nach Art. 16 (EG 1257/99).
Zum Schutze der Wiesenbrüter wird auf eine verspätete Erstnutzung orientiert. Die räumliche und zeitliche Einschränkung dieser Spätnutzung wird im zu erarbeitenden Nationalparkplan geregelt. Für diese Maßnahmen gibt es eine Ausgleichszahlung nach KULAP bzw. über den Vertragsnaturschutz.
Die auf Flächen des Nationalparks erzeugten landwirtschaftlichen Produkte entsprechend damit im Prinzip den Anforderungen des ökologischen Landbaues.
12.08.2010
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, Park 2, 16303 Schwedt (Oder) OT Criewen, Referat GR 2 Nationalpark Unteres Odertal, Hans-Jörg Wilke, Tel.: 033 32 / 26 77 -253, Fax: 033 32 / 26 77 -220, E-Mail: Hans-Joerg.Wilke@LUGV.Brandenburg.de


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